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Teilhabe am Erwerbsleben trotz Erwerbsunfähigkeit

von Andu12309.12.2008 | 09:34
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo, meine Frau (geb. 1958 )ist nach Schlaganfall seit ca. 4 Jahren erwerbsunfähig und bezieht sehr geringe EU-Rente. Nun ist Sie ehrenamtl. tätig in einer Tagesförderstätte (Lebenshilfe) und betreut dort schwerstbehinderte Menschen. Da ihr diese Arbeit grosse Freude bereitet und die Einrichtung auch eine WfbM betreibt, wo sie als Mitarbeiterin der WfbM mit dem Aussenarbeitsplatz in der Tagesförderstätte tätig sein könnte, wurde bei der deutschen Rentenvers. Bund ein Antrag auf Teilhabe am Arbeitsleben gestellt. Dieser Antrag ist negativ beschieden worden, mit dem Hinweis, dass die Erwerbsfähigkeit meiner Frau nicht gebessert oder wiederhergestellt werden könnte. Bei der Begründung wird sich immer auf den Personenkreis mit geminderter Eu bezogen. Ist also der Fall, dass eine Person, die voll erwerbsunfähig ist und dennoch gerne am Arbeitsleben teilhaben möchte , nicht vorgesehen ?

9 Antworten

???am 09.12.2008 | 10:15
Nein. Sinn von LTA durch die DRV ist, dass eine EM-Rente möglicht vermieden, hinausgezögert oder wieder entzogen werden kann. Anscheinend ist das trotz LTA bei Ihrer Frau nicht möglich. Sie kann aber grundsätzlich jederzeit die Arbeit aufnehmen. Sie erhält nur keine Förderung. Beachten Sie aber, dass das Einkommen dann auf jeden Fall bei der Rente angerechnet wird. Sie sollten sich also bereits vorher über die Einkommensgrenzen informieren.
Reha-Göttle :-)am 09.12.2008 | 10:31
Es besteht allerdings die Möglichkeit einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe in einer Werkstätte für behinderte Menschen zu stellen. Diese Form der beruflichen Rehabilitation geht auch während dem EM-Rentenbezug. Allerdings sollte man beachten, dass man sodann nicht als MITARBEITER der WfBM angesehen wird, sondern als behinderter Mensch, welcher in dieser WfBM in einem betreuten Umfeld arbeitet. Dies trifft nach Ihrem geschilderten Sachverhalt auf Ihre Frau nicht zu. Bezüglich der Einkommensgrenze empfehle ich wie mein Vorredner, dies mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter abzuklären. Dieser kann Ihnen auch die individuellen Hinzuverdienstgrenzen über der Geringfügigkeitsgrenze mitteilen.
Rosannaam 09.12.2008 | 10:17
Hallo Andu123, ich verstehe den Ablehnungsbescheid der DRV Bund ehrlich gesagt NICHT! Sofern die Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist, sollten Sie gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. >> Ist also der Fall, dass eine Person, die voll erwerbsunfähig ist und dennoch gerne am Arbeitsleben teilhaben möchte , nicht vorgesehen ?<< Doch. Auch für diesen Personenkreis können Maßnahmen in einer WfB gewährt werden. Ihre Frau ist ja "nur" auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht fähig, eine Beschäftigung auszuüben. Die Voraussetzung für Leistungen im Arbeitsbereich einer WfB ist nach § 41 Abs. 1 SGB IX zunächst, dass der behinderte Mensch - eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder - eine Berufsvorbereitung , berufliche Anpassung und Weiterbildung oder berufliche Ausbildung im Sinne des § 33 Abs. 3 Nr. 2 - 4 SGB IX wegen Art und Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder in Betracht kommt. Darüber hinaus muß der behinderte Mensch in der Lage sein, wenigstens ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Sinne des §§ 136 SGB IX zu erbringen. Eine behinderte Person, die in einer WfB arbeitet bzw. nur dort arbeiten kann, ist ja nicht in der Lage, auf dem freien Arbeitsmarkt zu arbeiten; sie ist praktisch erwerbsgemindert. Die Begründung für die Ablehnung ist daher m.E. Nonsens! Ich würde Ihnen aber empfehlen, für den Widerspruch einen Bevollmächtigten beizuziehen (Sozialverband wie VdK, DGB o.ä.). MfG Rosanna.
B´sonam 09.12.2008 | 10:40
Soweit ich Andu123 richtig verstanden habe ist seine Frau nicht als Behinderte in der WfB beschäftigt, sondern arbeitet dort als (ehrenamtliche)Mitarbeiterin/Betreuerin.
Reha-Göttle :-)am 09.12.2008 | 10:41
Schon richtig, aber beachten Sie bitte, dass die Frau nicht als "Rehabilitant" in der Werkstätte arbeitet, sonder zum Mitarbeiterstab gehört, welcher die Behinderten Menschen betreut. Somit arbeitet sie auf dem freien Arbeitsmarkt. Zwar in einer Werkstätte für behinderte Menschen, aber NICHT als behinderter Mensch.
Rosannaam 09.12.2008 | 10:47
Könnte so hinkommen. So habe ich es noch gar nicht gesehen. ;-(( Vielleicht kann @Andu123 nochmal detailliertere Angaben dazu machen, WAS genau seine Frau in der WfB tun möchte. Wenn dies tatsächlich auf ehrenamtlicher Basis weiterlaufen soll und sie bekommt eine geringe Entschädigung, dürfte es mit der Rente in Bezug auf die Hinzuverdienstgrenze keine Probleme geben ( = 400,- EUR ).
Rosannaam 09.12.2008 | 10:54
Ich habe schon einige Fälle gesehen, wo ein Behinderter eine volle EM-Rente erhalten und TROTZDEM LTA in einer WfB bewilligt bekommen hat.
Rosannaam 09.12.2008 | 11:04
Mein letzter Beitrag bezog sich auf den Beitrag der Expertin! Irgendwie hörte sich der so an, als ob eine Maßnahme in der WfB nicht möglich ist, wenn eine Rente bezogen wird (Reha vor Rente). Mir ist der Unterschied schon klar. ;-))
Reha-Göttle :-)am 09.12.2008 | 10:58
Ja, eben als "Behinderter", welcher einen geschützten Rahmen benötigt und nicht als "Mitarbeiter" dieser WfBM. :-)
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