Hallo Daniela,
Voraussetzung für die Übergangsgeldauszahlung ist u. a., dass Sie an der Leistung ordnungsgemäß teilnehmen.
Es kann innerhalb der Rentenversicherung unterschiedliche Verfahrensweisen geben. In der Regel wird es jedoch so sein, dass zum Ablauf eines Monats nachträglich ausgezahlt wird. Die Form und die Notwendigkeit des Nachweises der Teilnahme an der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben richtet sich für unser Haus danach, in welcher Ausbildungsstätte (Bfw oder gleichgestellter Träger, sonstiger Träger,
WfbM) der Versicherte an der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnimmt.
Bei Teilnahme an einer Maßnahme in einem Bfw
Bei Versicherten, die in einem Bfw oder bei einem gleichgestellten Bildungsträger schulen, ist keine Teilnahmebestätigung für die Übergangsgeldzahlung erforderlich. Unser Haus stützt sich auf die Fehlzeitenmeldungen der jeweiligen Berufsförderungswerke bzw. gleichgestellten Trägern.
Bei Teilnahme an einer Maßnahme bei einem sonstigen Bildungsträger
Sonstige Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, d. h. alle Ausbildungsstätten die keine Berufsförderungswerke und keine WfbM sind, haben die ordnungsgemäße Teilnahme und Unterbrechungen zu bestätigen. Versicherte bestätigen die Angaben mit Ihrer Unterschrift und legen uns anschließend
den Vordruck vor.
Mit freundlichem Gruß