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Teilrente, Formel für Abschlagsminderung gesucht

von JK16.01.2008 | 20:04
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Wird bei Bezug einer Teilrente (1/3, 1/2 oder 2/3-Rente) mit Hinzuverdienst noch eine nachträgliche Veränderung der bisher ermittelten Abschläge (0,3% p.M) durch die wieder aufgenommene berufliche Tätigkeit erreicht? Ich gehe mit 60 Jahren in Rente und habe damit ab der 1. Rentenzahlung 18 % Abzüge. Oder wird hier sofort eine Korrektur des 18%igen Abschlages vorgenommen. Frage an die Experten: Gibt es hierfür eine Berechnungs-Formel?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Sehr geehrter JK,

nach § 77 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 SGB VI wird der bisherige Zugangsfaktor für Entgeltpunkte, die bei einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen werden, um 0,003 je Kalendermonat erhöht.

Die Erhöhung des verminderten Zugangsfaktors kann sich somit ergeben,

- bei zwischenzeitlichem Wegfall einer Altersrente aufgrund des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze

- bei Zahlung der Altersrente als Teilrente

- bei Anschluss einer Hinterbliebenenrente mit höherem Zugangsfaktor.

Liegt der Rentenbeginn der Nachfolgerente nach dem Ende des Verminderungszeitraums der Vorrente, kann eine Erhöhung nicht erfolgen.

Wird auf die Auszahlung einer Altersrente vollständig verzichtet, kann eine Erhöhung ebenfalls erfolgen.

Detaillierte Informationen hierzu erhalten Sie auch bei dem für Sie zuständigen Träger der Deutschen Rentenversicherung. Abschließend empfehle ich Ihnen eine persönliche Beratung.

Mit freundlichen Grüßen

4 Antworten

no nameam 17.01.2008 | 06:40
Eine derartige Rechnung wird nicht vorgenommen. Es bleibt bei den 18 % Abschlag, lebenslang.
Heinericham 17.01.2008 | 08:47
Hallo, bei der ersten Berechnung der Rente wird diese mit 18% Abschlag vorgenommen (bin davon ausgegangen, dass Ihre Angaben stimmen). Sollten Sie dann in der Zeit vom 60.-65. Lebensjahr (genannt Verminderungszeitraum) die Rente teilweise als Teilrente nur noch in Anspruch nehmen würden die nicht in Anspruch genommenen Entgeltpunkte während der Zeit des Teilrentenbezuges später bei der erneuten Gewährung der Vollrente zu eine Reduzierung des Rentenabschlages führen. Weiterhin kommen dann bei der erneuten Gewährung der Vollrente zusätzliche Entgeltpunkte hinzu, die Sie aufgrund der Beschäftigung während des Teilrentenbezuges erwirtschaftet haben. Da der Verminderungszeitraum, vom Alter des Versicherten und der Rentenart abhängt, ist dieser für jeden Versicherten und jede Rentenart unterscheidlich. Beispiel: Versicherte * 29.01.1948 Altersrente mit 18 % Abschlag (0,3% pro KM) Verminderungszeitraum 01.02.2008 bis 31.01.2013 Entgeltpunkte 30 In der Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 Rente in Höhe der Hälfte aufgrund einer Beschäftigung. Für 15 Entgeltpunkte wird iin dieser Zeit keine Rente bezogen. Somit vermindert sich der Abschlag für diese 15 Entgeltpunkte um 3,6 % (0,3% *12 Monate). Ab 01.01.2010 15 EP mit 18 % Abschlag und 15 EP mit 14,4% Abschlag. Dazu kommen noch zusätzliche Entgeltpunkte aus der Beschäftigung in 2009. MfG
Heinericham 17.01.2008 | 09:21
nur eine Teilrente im Verminderungszeitraum hat diese Auswirkung!!
no nameam 17.01.2008 | 11:55
Entschuldigung, meine Angabe stimmt nur, sofern man eine volle Rente erhält und unter der derzeitigen Hinzuverdienstgrenze von 355 € bleibt.
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