Teilrente für Jahrgang 1953

von
Willi

Sehr geehrte Herren,

Als Angehöriger der Jahrgangs 1953 muß ich 7 Monate über das 65. Lebensjahr hinaus arbeiten um die volle Rente zu erhalten.

Rente ist mit 63 Jahren mit Abschlägen möglich.

Was wäre bei einer Teilrente?
Angenommen 1/3 Teilrente ab 63. Dann ab 65+7 volle Rente.

Wird die Teilrente mit Abschägen errechnet?

Was passiert bei 65+7?

Bleibt der Abschlag nur auf die 1/3 Teilrente bestehen?
Fällt er dann weg?
Oder wird der Abschlag am Ende gar auf die volle Rente gerechnet?

Vielen Dank für Ihre Antwort
Willi

von
KSC

Das ist genau so wie es heute bereits ist.

Die Teilrente, die Sie mit 63 beziehen behält die Abschläge lebenslang - der Teil der erst mit 65+7 beginnt, ist abschlagsfrei.

Experten-Antwort

Ein Anspruch auf Regelaltersrente für den Jahrgang 1953 besteht durch die Anhebung der Altersgrenze erst ab Vollendung des 65. Lebensjahre + 7 Monate.
Diese Altersrente kann also frühestens nach Erreichen dieser Regelaltersgrenze in Anspruch genommen werden. Eine vorzeitige Inanspruchnahme ist nicht möglich.

Inwieweit überhaupt die Voraussetzungen für eine vorzeitige Altersrente in Ihrem Fall erfüllt sind, kann aufgrund der vorhandenen Angaben nicht überprüft werden.

Sollten die Voraussetzungen für eine vorzeitige Altersrente tatsächlich vorliegen, bleiben die darin enthaltenen Abschläge (verminderter Zugangsfaktor) bestehen, da eine Umwandlung der vorgezogenen Altersrente in eine Regelaltersrente bei Erreichen der Regelaltersgrenze nicht erfolgt. Dies gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Jede Altersrentenart kann grundsätzlich als Teilrente in Anspruch genommen werden.
Bei einem Wechsel in eine andere Teil- oder in eine Vollrente behalten die durch die Teilrente bereits in Anspruch genommenen Entgeltpunkte den bisherigen/geminderten Zugangsfaktor, alle weiteren Entgeltpunkte erhalten den neuen Zugangsfaktor.

Um eine endgültige Aussage über die tatsächlich bestehenden Rentenansprüche zu erhalten, empfehlen wir Ihnen, sich an den für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger zu wenden.

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