Sowohl bei den Dienstreisekosten als auch der Entschädigung für den Verpflegungsmehraufwand handelt es sich um zweckgebundene Leistungen. Daher geht auch meine Vermutung an dieser Stelle dahin, dass sich diese nicht auf den Gewinn, den die Rentenversicherung zur Prüfung des Hinzuverdienstes zugrunde zu legen hat, auswirken.
Um jedoch ganz sicher zu gehen, zeigen Sie diese Einnahmen gegenüber der Rentenversicherung aufrund Ihrer Mitwirkungs- und Mitteilungspflicht an und lassen dies im Einzelfall von der Sachbearbeitung prüfen, die Ihnen dann eine schriftliche Auskunft darüber erteilt.