Ich beziehe eine 50% Teilrente als Altersrente (Schwerbehinderter). Auf Antrag wurde ich v. 01.08.08-31.07.11 von der Versichrungspflicht als Selbständiger mit einem Auftraggeber befreit.Mit meiner Beratertätigkeit als EDV-Berater halte ich die monatl. Hinzuverdienstgrenze ein. Mit anfallenden Dienstreisekosten mit Verpflegungsmehraufwand würde ich die Grenzen überschreiten. Diese Aufwände sind m. E. Betriebseinnahmen, die zu versteuern sind. Lt. DR wird nur der Gewinn aus allen selbständigen Tätigkeiten für die Hinzuverdienst-grenzen herangezogen.
harmue
25.10.2009, 11:30
von
Schade
Und was ist Ihre Frage ans Forum? Sie wissen doch, dass der Gewinn entscheident ist.
25.10.2009, 20:00
von
Schiko.
Sie haben ja die Frage gestellt ob Dienstreisekosten mit Ver- pflegungsmehraufwand Betriebseinnahmen sind, ich meine nein.
Diese zählen auch nicht als Hinzuverdienst.
Vielleicht hilft Ihnen dies weiter.
MfG.
26.10.2009, 10:49
Experten-Antwort
Sowohl bei den Dienstreisekosten als auch der Entschädigung für den Verpflegungsmehraufwand handelt es sich um zweckgebundene Leistungen. Daher geht auch meine Vermutung an dieser Stelle dahin, dass sich diese nicht auf den Gewinn, den die Rentenversicherung zur Prüfung des Hinzuverdienstes zugrunde zu legen hat, auswirken. Um jedoch ganz sicher zu gehen, zeigen Sie diese Einnahmen gegenüber der Rentenversicherung aufrund Ihrer Mitwirkungs- und Mitteilungspflicht an und lassen dies im Einzelfall von der Sachbearbeitung prüfen, die Ihnen dann eine schriftliche Auskunft darüber erteilt.