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Experten-Antwort

Teilrente neben anderweitigem Bezug von Sozialleistungen

von Rettungsschirm für Untertanen29.10.2011 | 22:55
1496 Ansichten
8 Antworten

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Teil-Altersrentenbezieher sind bei Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung beitragspflichtig zu allen Zweigen der Sozialversicherung (RV, KV/PV und AV). Hat ein Alters-Teilrentenbezieher bei Eintritt von Arbeitslosigkeit oder Krankheit aber nun auch Ansprüche entsprechend der Höhe seiner Beitragszahlung gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit (BA) bzw. der Krankenkasse oder schliesst der Bezug von Altersrente als Teilrente den parallelen Bezug von ALG oder Krankengeld aus?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Rettungsschirm für Untertanen,

zu Ihrem Sachverhalt kann in diesem Forum lediglich festgehalten werden, dass, wenn Sie keinen Hinzuverdienst mehr erzielen, wieder Anspruch auf eine Altersvollrente besteht. Es ist sehr fraglich, ob andere Sozialversicherungsträger dann noch Leistungen zahlen.

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7 Antworten

Zahlemannam 30.10.2011 | 11:15
Rote Rosen aus Athen. Deutsche Rentner es ist so schööööööööööööön ! Deine Kohle zukünftig bei uns zu seeeeeeeehn !
Rettungsschirm für Untertanenam 31.10.2011 | 11:50
zu Ihrem Sachverhalt kann in diesem Forum lediglich festgehalten werden, dass, wenn Sie keinen Hinzuverdienst mehr erzielen, wieder Anspruch auf eine Altersvollrente besteht. Es ist sehr fraglich, ob andere Sozialversicherungsträger dann noch Leistungen zahlen. ------------------------------------------------------------- Im Lichte des Par. 15(3) SGB I betrachtet ist die Antwort nicht ganz zufriedenstellend. Einerseits sollen die Menschen immer länger arbeiten und die vorhandenen Instrumente der Teilrente nutzen, dann muss man andererseits aber auch in der Lage sein, die Menschen koordiniert durch EINEN Sozialleistungsträger zu beraten, ob der Bezug einer Altersrente als Teilrente auch sinnvoll ist. Nochmals konkret: Ist NEBEN dem Bezug von Altersrente als TEILRENTE der Bezug von Arbeitslosengeld oder Krankengeld zulässig oder ist dieser ausgeschlossen?
Sonnenscheinam 31.10.2011 | 11:59
Für Fragen zum Krankengeldbezug wenden Sie sich doch bitte an Ihre Krankenkasse. Fragen nach Arbeitslosengeld beantwortet Ihnen Ihre zuständige AfA. (gem. § 15 (2) SGB I)
Ass. jur.am 31.10.2011 | 12:21
Ich darf ihnen als Fachmann mitteilen, dass ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB III (ALG1) besteht. Zum Krankengeld kann ich leider Auskunft erteilen.
Sonnenscheinam 31.10.2011 | 12:42
Zur Auskunftspflicht: Eine bedingte Pflicht zur Auskunft besteht hinsichtlich der vom einzelnen Auskunftssuchenden aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen. Einerseits müssen diese Sach- und Rechtsfragen nämlich aus Sicht des Anfragenden für ihn von Bedeutung sein, andererseits muss die Auskunftsstelle auch fähig sein, die Sach- und Rechtslage fachlich beurteilen zu können. Das kann sie im allgemeinen nur dann, wenn es um ihren eigenen Zuständigkeitsbereich geht. Sie beurteilt und entscheidet deshalb regelmäßig selbst, ob sie die Auskunft auch über gestellte Sach- und Rechtsfragen geben kann oder ob sie den Auskunftssuchenden an den zuständigen Leistungsträger verweist. Zur Bequemlichkeit: Zwischen Ihrer Frage und meiner Antwort kann ich diesbezügl. keinen Unterschied feststellen. und: Da Sie sich ja mit dem SGB I auskennen, stellt sich mir die Frage, warum Sie nicht einfach weiterblättern u. die Antwort selbst im SGB III und V suchen...
Rettungsschirm für Untertanenam 31.10.2011 | 16:13
Zitat von Sonnenschein anzeigenausblenden
Eine bedingte Pflicht zur Auskunft besteht hinsichtlich der vom einzelnen Auskunftssuchenden aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen. Einerseits müssen diese Sach- und Rechtsfragen nämlich aus Sicht des Anfragenden für ihn von Bedeutung sein, andererseits muss die Auskunftsstelle auch fähig sein, die Sach- und Rechtslage fachlich beurteilen zu können. Das kann sie im allgemeinen nur dann, wenn es um ihren eigenen Zuständigkeitsbereich geht. n kann oder ob sie den Auskunftssuchenden an den zuständigen Leistungsträger verweist." -------------------------------------------------------------- So so - warum wird hier dann lang und breit und bis ins Detail über "Riester" und andere "geförderte" Produkte Auskunft und Rat erteilt? Selbst in Steuerdingen wird in Hinblick auf mögliche Auswirkungen auf Leistungen der DRV Auskunft gegeben. Bei meinem Sachverhalt, der von allgemein wichtiger Bedeutung ist, ist dieses nicht möglich? Warum eigentlich?
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