Sollten Sie regelmäßig nur für einen Auftraggeber tätig sein, unterliegen Sie bei Bezug einer Teilrente wegen Alters der Rentenversicherungspflicht n. § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI. Für die ersten drei Jahre der selbständigen Tätigkeit können Sie sich von dieser Versicherungspflicht befreien lassen (§ 6 Abs. 1a Nr. 1 SGB VI).
Ihre aus der selbständigen Tätigkeit erzielten Einkünfte zählen zu den Gesamteinkünften für die Berechnung des KV-Beitrages. Sie haben Ihre Selbständigkeit daher auch der Krankenkasse anzuzeigen.