die Teilrente kann meines Wissens immer nur zum 1. eines Monats erhöht werden.
Derzeit beziehe ich 10 % Teilrente + Krankengeld.
Falls beispielsweise am 10. des Monats Krankengeld ausläuft bzw. seitens der Krankenkasse aufgehoben wird. Kann man bei der Rentenversicherung die Rente bereits rückwirkend dann erhöhen oder wäre es erst am Folgemonat möglich?
Falls es erst am Folgemonat möglich wäre, wer übernimmt während den verbleibenden 20 Tagen die Versorgung bzw. die Lücke?
Viele Grüße
21.09.2022, 08:23
Experten-Antwort
Hallo Avente,
ja, die Änderung der Teilrente ist immer nur zu Beginn des Folgemonats des Antrags möglich.
Seitens der Rentenversicherung können wir Ihnen nur die Überlegung vorschlagen, die Änderung der Teilrente im Monat vor Ablauf des Krankengeldes – sofern bekannt – zu beantragen. Gegebenenfalls fällt hier jedoch der Anspruch auf Krankengeld für den letzten Teilmonat weg. Ob sich das rechnet, müssten Sie für sich selbst bestimmen.
Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
21.09.2022, 08:51
von
Avente
Zitiert von: Experte
Hallo Avente,
ja, die Änderung der Teilrente ist immer nur zu Beginn des Folgemonats des Antrags möglich.
Seitens der Rentenversicherung können wir Ihnen nur die Überlegung vorschlagen, die Änderung der Teilrente im Monat vor Ablauf des Krankengeldes – sofern bekannt – zu beantragen. Gegebenenfalls fällt hier jedoch der Anspruch auf Krankengeld für den letzten Teilmonat weg. Ob sich das rechnet, müssten Sie für sich selbst bestimmen.
Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Das Problem ist, dass das ganze aktuell beim Medizinischen Dienst liegt zur Überprüfung. Das heißt, ich kann zeitlich keine Aussage treffen, wann ggf. eine Einstellung / Aufhebung des Krankengeldes vollzogen wird.
Um ein Beispiel anzuführen:
Zum 15. Oktober wird das Krankengeld per Bescheid eingestellt. Eine Anpassung / Erhöhung der Teilrente im Oktober hätte erst ab 1. Novemeber Auswirkung.
Für die Lücke von ca. zwei Wochen gibt es hier eine Regelung wer hierfür aufkommt?
Viele Grüße
21.09.2022, 09:06
Experten-Antwort
Hallo Avente,
in der Rentenversicherung gibt es keine entsprechende Regelung für eine Versorgungslücke, da die Rente als Monatsbetrag geleistet wird.
Sollten Sie Ihren Lebensunterhalt zwischenzeitlich nicht bestreiten können, empfehlen wir Ihnen, sich mit dem Jobcenter in Verbindung zu setzen.
Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
21.09.2022, 09:26
von
Avente
Zitiert von: Experte
Hallo Avente,
in der Rentenversicherung gibt es keine entsprechende Regelung für eine Versorgungslücke, da die Rente als Monatsbetrag geleistet wird.
Sollten Sie Ihren Lebensunterhalt zwischenzeitlich nicht bestreiten können, empfehlen wir Ihnen, sich mit dem Jobcenter in Verbindung zu setzen.
Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Wäre es vorsorglich möglich, beispielsweise via E-Mail oder Telefon den Antrag bis zum 30.09 zu stellen, so dass (trotz Bearbeitungszeit) rückwirkend zum 1. Oktober seine Wirkung entfaltet?
Und wäre bei positiven Bescheid der Krankenkasse ggf. auch noch eine Rücknahme der Teilrentenantrages im November möglich?
So würde man meines Wissens eine Versorgungslücke vermeiden.
21.09.2022, 13:18
Experten-Antwort
Hallo Avente,
diese Vorgehensweise wäre theoretisch auch denkbar. Allerdings müsste die Rücknahme des Antrags vor Ablauf der Rechtsmittelfrist für den Änderungsbescheid (ein Monat) erfolgen. Wir empfehlen Ihnen daher dringend, sich eng mit Ihrem Rentenversicherungsträger abzustimmen.
Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
21.09.2022, 13:48
von
Avente
Zitiert von: Experte
Hallo Avente,
diese Vorgehensweise wäre theoretisch auch denkbar. Allerdings müsste die Rücknahme des Antrags vor Ablauf der Rechtsmittelfrist für den Änderungsbescheid (ein Monat) erfolgen. Wir empfehlen Ihnen daher dringend, sich eng mit Ihrem Rentenversicherungsträger abzustimmen.
Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Hallo,
danke für die Erläuterung. Damit ich das richtig verstehe, um es an einem Beispiel anzuführen:
Ich stelle zum 30.09 den Antrag auf Erhöhung der Teilrente auf 90 %. Das ganze mit Wirkung zum 01. Oktober. Aufgrund der notwendigen Bearbeitungszeit würde ein Bescheid z.b erst zum 15. Oktober erlassen werden, aber mit Wirkung (rückwirkend) 1. Oktober. Damit hätte ich dann vier Wochen Zeit, d.h bis zum 15. November um den Antrag zurückzunehmen.
Verstehe ich das so richtig?
21.09.2022, 14:01
Experten-Antwort
Hallo Avente,
richtig.
Streng genommen beginnt die Rechtsmittelfrist nach der Bekanntgabe. Der Bescheid vom 15.10. gilt am dritten Tag, also am 18.10., als bekanntgegeben. Dann hätten Sie bis zum 18.11. Zeit für die Antragsrücknahme.
Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung