Guten Tag Henry,
ob es bei einem hohen Hinzuverdienst noch zu der Zahlung einer Teilrente kommt, hängt von der Höhe des Rentenanspruchs einerseits und der Höhe des Hinzuverdienstes andererseits ab. Dabei ist zu bedenken, dass zum Arbeitsentgelt als Hinzuverdienst zum Beispiel auch die über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Entgeltteile gehören.
Der Anspruch auf die Altersrente entfällt, wenn der anzurechnende Hinzuverdienst die Höhe der monatlichen Bruttovollrente erreicht.
Ohne Rentenanspruch fehlt die Grundlage für die Feststellung des Besteuerungsanteils nach § 22 EStG und damit auch die Grundlage für den analogen Rentenfreibetrag.
Weitere Informationen zum Thema „Altersrente und Hinzuverdienst“ und einen Berechnungsbogen finden Sie auf den SS. 6 und 7 in der Broschüre „Zahlen und Tabellen“:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/BayernSued/de/Inhalt/Allgemeines/Pool_BY/Zahlen_und_Tabellen/ZuT_2017_7.pdf?__blob=publicationFile&v=4
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die begrenzten Hinzuverdienstmöglichkeiten nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gelten.