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Experten-Antwort

Teilrente = Verzicht ?!

von oder so29.11.2017 | 10:58
696 Ansichten
3 Antworten

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Stellt die bewusste Wahl einer Teilrente nach § 42 SGB VI (z.B. 99% der RegelAR wegen Pflegetätigkeit) zugleich einen Verzicht nach § 46 SGB I dar; d.h. ein Bezieher von Grundsicherung könnte die spätere eigene Rente nicht durch Pflegebeiträge aufbessern?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo „von oder so“,

in den Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen der Deutschen Rentenversicherung zu § 42 SGB VI unter R 2.2 lässt sich hierzu Folgendes nachlesen:

“… Da die Beantragung einer Teilrente keinen Verzicht im Sinne des § 46 SGB I darstellt, sind Versicherte nicht in ihrem Gestaltungsrecht eingeschränkt. Eine Teilrente kann daher auch beansprucht werden, wenn dies zu Lasten Dritter geht, zum Beispiel zu Lasten der Krankenkasse oder unterhaltsberechtigter Personen. …“

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2 Antworten

oder soam 29.11.2017 | 13:44
Vielen Dank für die Rückmeldung! :-)
W*lfgangam 29.11.2017 | 22:47
Hallo oder so, die Frage geht auch andersrum: kann ich durch eine punktgenaue Teilrente (weil es eben kein Verzicht ist) auch wieder Grusi/HLU erhalten, um andere Leistungen 'GEZ'-Befreiung, billigere Buskarten, sonstiges bezuschusstes Gedöns in der Kommune über diesen Weg 'mitzunehmen', wenn diese sozialen Grenzwerte mit der Rente sonst knapp gerissen werden? Mein Sozialamt äußerte sich zu dieser Fragestellung extrem reserviert/unsicher ;-) Gruß w.
Deutsche Rentenversicherung
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