Hallo „von oder so“,
in den Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen der Deutschen Rentenversicherung zu § 42 SGB VI unter R 2.2 lässt sich hierzu Folgendes nachlesen:
“… Da die Beantragung einer Teilrente keinen Verzicht im Sinne des § 46 SGB I darstellt, sind Versicherte nicht in ihrem Gestaltungsrecht eingeschränkt. Eine Teilrente kann daher auch beansprucht werden, wenn dies zu Lasten Dritter geht, zum Beispiel zu Lasten der Krankenkasse oder unterhaltsberechtigter Personen. …“