Hallo müllerm,
bei Bezug einer teilweisen Erwerbsminderungsrente werden von der Rente lediglich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (soweit eine entsprechende Versicherungspflicht besteht) einbehalten/abgeführt. Eine Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung besteht während des Bezugs einer teilweisen Erwerbsminderungsrente nicht, so dass hierdurch auch kein neuer Arbeitslosengeld I-Anspruch aufgebaut werden kann.
Soweit Sie neben der teilweisen Erwerbsminderungsrente eine weitere Beschäftigung/Tätigkeit ausüben, müssen Sie hierfür – bei Vorliegen von Versicherungspflicht – auch die entsprechenden Beiträge zu den einzelnen Versicherungszweigen zahlen (bei der Kranken- und Pflegeversicherung ggf. zusätzlich). Aufgrund der auf die tatsächlichen Einkünfte bezogenen Beitragsberechnung erfolgt hierbei jedoch letztlich auch keine „doppelte Beitragszahlung“, da Sie die Beiträge immer nur unter Berücksichtigung Ihrer tatsächlichen Einkünfte aus dem jeweiligen Versicherungspflichtverhältnis zu zahlen haben und damit in der Summe nicht mehr Beiträge zahlen müssen, als wenn sämtliche Einkünfte aus einem Versicherungspflichtverhältnis stammen würden.