Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenBei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente bleibt der Zugangsfaktor nur bei den Entgeltpunkten bestehen, die für die Berechnung der Rente zu Grunde lagen (die Hälfte der Entgeltpunkte). Die andere Hälfte der Entgeltpunkte bekommen einen anderen, ggfs. höheren Zugangsfaktor.
Sollte während des Rentenbezuges weiterhin gearbeitet worden sein, erhalten diese, neuen Entgeltpunkte auch einen anderen Zugangsfaktor.
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