teilw. Erwerbsminderungsrente und TZ-Arbeit

von
catula

Hallo, ich habe gerade einen Rentenantrag gestellt, weil ich nach einer schweren Erkrankung meinen bisherigen Job nicht mehr voll ausüben kann, aber noch ca. 4 Std. täglich arbeiten möchte. Zur Zeit beziehe ich Krankengeld, schon 1 Jahr.
Ich habe nun einige Fragen hierzu.
1. Ich bekomme von meinem Arbeitgeber während meines Krankengeldbezuges jetzt im November 2012 Weihnachtsgeld und eine vertraglich festgelegte Sonderzahlung. Lt. Auskunft der KK ist das jeweils eine Einmalzahlung und nicht Krankengeld-schädlich. Aber was ist, wenn die Rente bewilligt und dann rückwirkend bezahlt wird? Wird mir dieses Geld dann beim Hinzuverdienst angerechnet? Das gleiche gilt für tarifl. Urlaubsanspruch, den ich mir jetzt auszahlen lassen möchte.

Und 2. hätte ich gerne gewußt, ob ich beim Bezug einer Erwerbsmind.-Rente - auch Teilrente - mit meinem Arbeitgeber auch über eine Abfindung sprechen kann, da ich - bin jetzt 57 Jahre alt - bereits über 40 Jahre bei dem AG tätig bin. Sind solche Abfindungen beim Austritt dann auch rentenschädlich (unterliegen sie der Hinzuverdienstgrenze) ?
LG Catula

von
catula

Habe noch eine ergänzende 3. Frage:
Wenn ich 60 Jahre alt werde, bekomme ich eine betriebliche Altersvorsorge (Direktversicherung) ausgezahlt als Kapitalzahlung (etwa 40 T€). Ist das beim Bezug einer teilw. Erwerbsmind.Rente und gleichzeitiger Teilzeittätigkeit auch etwa rentenschädlich.

Experten-Antwort

Grdsl ist Arbeitsentgelt nach § 96a SGB VI auf eine Rente wegen Erwerbsminderung anzurechnen. Siehe hierzu unter folgendem Link:

http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_96AR0&id=§ 96a Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst 5 314

Zum Arbeitsentgelt zählt auch grdsl. einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Siehe die Einzelheiten unter folgendem Link:

http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_96AR2.1.1

Zu den Einzelheiten, was zum Arbeitsentgelt zählt siehe hierzu in der Anlage zu § 14 SGB IV unter folgendem Link:

http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB4_14ANL1

Außer der eventuellen Abfindung, sofern diese wegen Beendigung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Entschädigung für die Zeit danach gezahlt wird, stellen die übrigen Einkommen Arbeitsentgelt dar, die beim Hinzuverdienst angerechnet werden.

Experten-Antwort

Grdsl ist Arbeitsentgelt nach § 96a SGB VI auf eine Rente wegen Erwerbsminderung anzurechnen. Siehe hierzu unter folgendem Link:

http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_96AR0&id=§ 96a Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst 5 314

Zum Arbeitsentgelt zählt auch grdsl. einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Siehe die Einzelheiten unter folgendem Link:

http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_96AR2.1.1

Zu den Einzelheiten, was zum Arbeitsentgelt zählt siehe hierzu in der Anlage zu § 14 SGB IV unter folgendem Link:

http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB4_14ANL1

Außer der eventuellen Abfindung, sofern diese wegen Beendigung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Entschädigung für die Zeit danach gezahlt wird, stellen die übrigen Einkommen Arbeitsentgelt dar, die beim Hinzuverdienst angerechnet werden.

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