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Experten-Antwort

Teilweise EM und Lehrer

von Ratlos12.06.2018 | 11:23
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Bei angestellten Lehrkräften gilt eine wöchentliche Arbeitszeit von 24-27 Wochenstunden (statt für Verwaltungsangestellte von 39 Wochenstunden). Wenn eine Lehrkraft als teilweise erwerbsgemindert eingestuft wird, kann sie laut Gesetz 3 bis unter 6 Stunden täglich arbeiten. Wenn dies nun auf 5 Tage die Woche hochrechnet wird, wären dies maximal 30 Stunden. Diese Stundenanzahl würde aber die maximale Wochenstundenzahl bei Lehrkräften deutlich übersteigen und würden den Sinn einer teilweisen Erwerbsminderung verfehlen. Deshalb stellt sich mir die Frage, ob und wie diese Stundenanzahl von 3 bis unter 6 Stunden/täglich für angestellte Lehrkräfte umgerechnet werden muss, damit es mit auf deren Arbeitszeiten angepasst werden kann. Vielen Dank für die Antwort!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Ratlos,

bei Ihnen wird sicherlich eine Ermittlung der Gesamtzeit, d.h. die Arbeitszeit incl. der Vor- und Nacharbeiten zum Unterricht, vorzunehmen sein, um über den Eintritt einer eventuellen teilweisen Erwerbsminderung entscheiden zu können.

Bitte wenden Sie sich hierzu an die Sachbearbeitung Ihres Rentenversicherungsträgers, diese wird die Details zu Ihrer tatsächlichen wöchentlichen Einbindung bei einer Tätigkeit als Lehrer ermitteln müssen.

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6 Antworten

Was an "unter 6 Std." verstehst Du nicht?am 12.06.2018 | 11:54
Die Farbe Schwarzam 12.06.2018 | 12:23
Nun.... Da gibt es keine Umrechnung. Die Lehrtätigkeit kann demnach wohl -dort vollzeitig- ausgeübt werden. Dass ein Leistungsvermögen von unter 6 Stunden vorliege, bezieht sich auf den allgemeinen(!) Arbeitsmarkt.
DRVam 12.06.2018 | 12:30
Die Lehrertätigkeit bezieht sich doch nicht nur auf die Anwesenheit in der Schule. Unterrichtsvor- und Nachbereitung, Korrekturen von Klausuren u.s.w. sind doch auch zu betrachten.
Ratlosam 12.06.2018 | 14:15
Danke für die Antwort. Eine allgemeingültige "Umrechnungsformel" gibt es also nicht. Aber wie ermittelt der Sachbearbeitung meine individuelle Vor- und Nacharbeitszeit ?? Sinnvoller wäre in meinen Augen eine Verhältnisermittlung. Beispiel: Eine Grundschullehrerin in Vollzeit hat eine wöchentliche Stundenzahl von 28. Sie arbeitet aber Teilzeit mit nur 18 Stunden. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit einer vergleichbaren Angestellten beträgt 39 Stunden wöchentlich. Der Verhältniswert beträgt also 18:28 = 64,29% Ihre Arbeitszeit beträgt deshalb vergleichbar: 39 Stunden x 64,29 % = 25,07 Stunden. Sie arbeitet also unter 30 Stunden wöchentlich. Teilweise EM liegt also weiterhin vor. Könnte es nicht auch so gehen??
DRVam 12.06.2018 | 16:12
Zitat von Ratlos anzeigenausblenden
Hallo Ratlos, bei Ihnen wird sicherlich eine Ermittlung der Gesamtzeit, d.h. die Arbeitszeit incl. der Vor- und Nacharbeiten zum Unterricht, vorzunehmen sein, um über den Eintritt einer eventuellen teilweisen Erwerbsminderung entscheiden zu können. Bitte wenden Sie sich hierzu an die Sachbearbeitung Ihres Rentenversicherungsträgers, diese wird die Details zu Ihrer tatsächlichen wöchentlichen Einbindung bei einer Tätigkeit als Lehrer ermitteln müssen.
Danke für die Antwort. Eine allgemeingültige "Umrechnungsformel" gibt es also nicht. Aber wie ermittelt der Sachbearbeitung meine individuelle Vor- und Nacharbeitszeit ?? Sinnvoller wäre in meinen Augen eine Verhältnisermittlung. Beispiel: Eine Grundschullehrerin in Vollzeit hat eine wöchentliche Stundenzahl von 28. Sie arbeitet aber Teilzeit mit nur 18 Stunden. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit einer vergleichbaren Angestellten beträgt 39 Stunden wöchentlich. Der Verhältniswert beträgt also 18:28 = 64,29% Ihre Arbeitszeit beträgt deshalb vergleichbar: 39 Stunden x 64,29 % = 25,07 Stunden. Sie arbeitet also unter 30 Stunden wöchentlich. Teilweise EM liegt also weiterhin vor. Könnte es nicht auch so gehen??
Was nützen Ihnen spekulative Eigenberechnungen? Nichts!! Halten Sie sich an den Rat des Experten und wenden Sie sich an Ihren zuständigen Rententräger. Nur dort werden Sie eine verbindliche Entscheidung vom zuständigen medizinischen Dienst erhalten.
W*lfgangam 12.06.2018 | 19:55
Zitat von Ratlos anzeigenausblenden
Hallo Ratlos, nochmal: nicht die tatsächliche Stundenzahl nach Unterrichtseinheiten ist von Bedeutung, sondern die Gesamtarbeitszeit, was auch die 'sonstigen' dazu zählenden/verpflichtenden Aktivitäten einschließt *) - mithin ist sie Vollzeitbeschäftigte, daran orientiert sich die Bemessung der möglichen 'Gesamtarbeitszeit' u3 /3-u6 /ab 6 Std. tgl. *) ob die in vollem Umfang tatsächlich wahrgenommen werden, dazu gibt es im 'gemeinen Landvolk' zu Tätigkeiten von Leerkörpern differenzierte/eher unsachliche Allgemeinbewertungen ;-) Gruß w.
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