Hallo Bender,
richtig ist, dass in einem sozialgerichtlichen Streitverfahren alle in Betracht kommenden Rentenansprüche geprüft werden. Da Sie vor dem 02.01.1961 geboren sind, kann Ihnen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gezahlt werden. Diese Rente erhalten Sie, weil Sie Ihren letzten Beruf und keine andere sozial und gesundheitlich zumutbare Tätigkeit mehr ausüben können.
Unabhängig davon, könnten Sie für andere (auch ungelernte) Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich eingesetzt werden. Dabei spielt Ihr bisheriger beruflicher Werdegang keine Rolle. Mit dem mindestens sechsstündigen Leistungsvermögen für den allgemeinen Arbeitsmarkt können Sie keine so genannte arbeitsmarktbedingte Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten.
Wie von „Siehe hier" bereits dargestellt, würde die Anerkennung einer arbeitsmarktbedingten Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Blick auf die bisher bezogenen Entgeltersatzleistungen auch keine finanziellen Vorteile bringen.