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Teilweise Erwerbsgemindert

von Willi07.08.2008 | 14:18
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Habe ich Anspruch auf Rente wegen Teilweiser Erwerbsminderung, wenn im Entlassungsericht steht: Letzte Berufsl. Tätigkeit als Hausmeister nur noch unter 3 h und Beurteilung einer sontigen Tätigkeit 3-6 Stunden. Bin Jahrgang 1955

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Willi,

die Angaben zu Ihrem Leistungsvermögen im Entlassungsbericht nach einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation bedeuten nicht automatisch, dass tatsächlich eine Erwerbsminderung vorliegt, die zu einem Rentenanspruch führt. Der Rentenversicherungsträger trifft eine eigenständige Entscheidung über Ihr Leistungsvermögen. Gegebenenalls werden noch weitere Befundunterlagen oder Gutachten angefordert.

Nach Ihren Angaben ist davon auszugehen, dass Sie sich schon im Widerspruchsverfahren gegen eine Rentenablehnung befinden. Wie von Rosanna empfohlen, sollten Sie zur Begründung Ihres Widerspruches aktuelle medizinische Unterlagen vorlegen.

4 Antworten

Rosannaam 07.08.2008 | 14:39
Hallo Willi, mit dem Leistungsvermögen von unter 3 Stunden als Hausmeister könnten Sie noch auf andere, leichtere, zumutbare Tätigkeiten verwiesen werden. Das LV auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beträgt aber auch nur 3- 6 Stunden. Sind Sie zur Zeit arbeitslos oder schon längere Zeit arbeitsunfähig krank, könnten Sie deshalb eine teilweise EM-Rente auf Dauer und eine volle EM-Rente auf Zeit ( = Arbeitsmarktrente) erhalten. MfG Rosanna.
William 07.08.2008 | 15:17
Ich bin seit einem guten Jahr nach krebs OP krankund meine Ärztin bescheinigt gerine Belastbarkeit. Bei einem Wiedereingliederungversuch zur Arbeit und bei meiner letzten Kontrolltermin bin ich kolabiert. Rosanna, heißt könnten "müßten" und sollte ich damit meinen Widerspruch gegen die Rentenablehnung begründen?
Rosannaam 07.08.2008 | 16:02
In erster Linie würde ich den Widerspruch aus medizinischer Sicht, möglichst mit einem ärztlichen Bericht Ihres behandelnden Arztes, begründen. Ich wußte allerdings bisher nicht, dass Sie einen Rentenablehnungsbescheid erhalten haben. Woraus haben Sie denn die Kenntnis Ihres Leistungsvermögens auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ("sonstige Tätigkeiten") von 3 - 6 Stunden? Betrifft dieses LV evtl. mögliche Verweisungstätigkeiten und können Sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr als 6 Stunden arbeiten? In unseren Ablehnungsbescheiden wird das genaue LV auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, wenn eine teilweise EM-Rente wegen Berufsschutz in Frage steht, nicht erwähnt. Mein Tipp: Nehmen Sie sich für das Widerspruchsverfahren einen versierten Rechtsbeistand wie z.B. den VdK, DGB oder ähnlichen Sozialverband. Ihnen als Laien kann ich die ganze Materie schlecht erklären. MfG Rosanna.
-_-am 07.08.2008 | 15:57
Zur Fristwahrung können Sie zunächst Widerspruch einlegen. Die Begründung können Sie nachreichen. Für die Ablehnung eines Rentenantrages können zahlreiche (medizinische) Gründe maßgeblich sein. Die Aussage im Entlassungsericht allein reicht sicherlich für eine Widerspruchsbegründung kaum. Sie sollten die Akten einsehen oder durch einen kundigen Bevollmächtigten einsehen lassen (VdK, DGB, zugelassener Rentenberater, Rechtsanwalt mit Zusatzbezeichnung Sozialrecht).
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