Hallo Michaela,
bezüglich der Einstufung der Erwerbsminderung haben Sie ja schon die richtigen Informationen von Tom und -_- erhalten.
Der Hinzuverdienst bei Renten wegen Erwerbsminderung ist im § 96a SGB VI geregelt.
Für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung werden die Hinzuverdienstgrenzen individuell errechnet und sind abhängig von Ihrem rentenversicherungspflichtigen Verdienst in den drei Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung. Für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe beträgt die monatliche Hinzuverdienstgrenze 400 EUR (brutto). Die Hinzuverdienstgrenzen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in anteiliger Höhe werden ebenfalls individuell errechnet.