Teilweise Erwerbsminderung- Aussteuerung- Nahtlosigkeitsregelung- Bundesagentur für Arbeit

von
Sonne99

Hallo guten Tag,

ich hätte ein paar Fragen an die "Spezialisten".

Ich war Teilzeit Beschäftigt, wegen eines früheren Unfall musste ich 54 J. vor 17 J. umschulen und konnte danach nur zu 50% arbeiten. Seit 2018 beziehe ich die halbe Erwerbsminderungsrente (unbefristet) und schon vor der EMR musste ich (wegen Beschwerden) meine Teil-Arbeitstätigkeit auf 16 Std. reduzieren.

Mit Bewilligung der halben EMR musste ich wiederum, wegen Beschwerden (Absprache mit dem Arbeitgeber Arzt) und um einer weiteren, gesundheitlichen Verschlechterung vorzubeugen auf 12 Std. die Woche reduzieren.

Leider kam es letztes Jahr zu einem weiteren gesundheitlichen Zusammenbruch und seitdem bin ich krank geschrieben und werde
Ende Feb. von der KK ausgesteuert.
Dazwischen wurde ich von der KK aufgefordert zu einem § 51 SGB V
Antrag, wobei ich gleich einen Antrag auf volle EMR gestellt habe.

Mein Arbeitgeber musste auch wiederum eine Arbeitsplatz Anforderung von der DRV beantworten.
Es schrieb, dass er zwar Teilzeitarbeitsplätze anbietet, aber
die Personen hierbei, wegender Belastung einen "normalen" Gesundheitszustand haben müssen und er mir wegen meinen chronischen Krankheiten, keinen Arbeitsplatz mehr zur Verfügung stellen kann. (das Arbeitsverhältnis besteht noch formal und ich bin zur Info 60% Schwerbehindert)

Es wurden auch wiederum von der DRV, ärztliche Berichte von den behandelten Ärzten eingeholt, die eigentlich sehr umfangreich, die Verschlimmerung bzw. chronischen Zustand darlegten, aber die
DRV möchte (warum auch immer) neue Gutachten.

Jetzt zu meinen Fragen:
Muss ich (auch wegen der Nahtlosigkeitsregelung) beim
Bundesagentur für Arbeit beachten bzw. ich bin gerade beim Ausfüllen von einem medizinischen Fragebogen.

Die Gutachten lassen auf sich warten und kann ggf. auch wegen Corona "Frühjahr" werden.
Sollte das Ergebnis wiederum 3-6 Std. heißen würde, kann ich trotzdem z. B. eine Arbeitsmarktrente erhalten, weil mein Arbeitgeber mir keine Arbeitsplatz anbieten kann und oder muss die Vermittlungsversuche (1.J) von der Bundesagentur für Arbeit
abwarten?

Eine Option wäre auch, dass mir mein Arbeitgeber, irgendwann
mit Absprache mit dem integrationsamt kündigt.
Hätte ich da.. bessere Chancen auf eine Arbeitsmarkrente?

Wer hat hierbei aus Erfahrungen gemacht und kann diese unverbindlcih weitergeben?

Vorab vielen herzlichen Dank

Sonne99

von
Tipp

Alle noch folgenden Antworten sind reine Spekulation und daher letztendlich wenig hilfreich.
Sie werden die Entscheidung der Rentenversicherung abwarten müssen.

von
KSC

Tipp hat Recht - Sie müssen den Ausgang des Rentenverfahrens abwarten. Spekulationen darüber was vielleicht passiert und was nicht, bringen Sie keinen Schritt weiter.

von
Sonne99

Hallo,

natürlich muss man abwarten wie-wo-wann-was!
Meine weitere Fragen wären nochmals:

Nach der Aussteuerung (hinsichtlich der Nahtlosigkeitsregelung) und Meldung bei Bundesagentur für Arbeit gibt es hier was zu beachten bzw. Erfahrungswerte?

Wäre es zuträglich, wenn das formale Arbeitsverhältnis, weiter bestehen würde? (es ist mir klar, dass ich nicht selber kündigen darf) Mein Arbeitgeber, wird mir nicht ohne weiteres kündigen,
außer ich würde ihn danach bitte. (natürlich mit Absprache Integrationsamt)

Danke

Experten-Antwort

Hallo Sonne99,

wenn Ihr Leistungsvermögen 3 bis unter 6 Stunden beträgt, können Sie nur dann eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen keinen leidensgerechten Teilzeitarbeitsplatz anbieten kann.

Schwerbehinderte Menschen haben nach § 164 Abs. 5 SGB IX einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Es kommt nicht nur darauf an, ob die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in Teilzeit verrichtet werden kann. Die schwerbehinderte Person hat auch einen Anspruch darauf, dass ein Teilzeitarbeitsplatz behinderungsgerecht eingerichtet wird. Dabei kann der Arbeitgeber durch das Integrationsamt unterstützt werden. Auf Ihren Antrag hin prüft auch die Rentenversicherung, ob Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt werden können.

Ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung besteht nur dann nicht, wenn die Einrichtung eines entsprechenden Teilzeitarbeitsplatzes für den Arbeitgeber nicht möglich, nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre. Dies muss der Arbeitgeber genau darlegen und begründen. Es reicht nicht aus, wenn der Arbeitgeber pauschal angibt, dass seine Arbeitnehmer „wegen der Belastung einen normalen Gesundheitszustand haben müssten und er Ihnen deshalb wegen Ihrer chronischen Krankheiten keinen Arbeitsplatz mehr zur Verfügung stellen könne.“ Auch allgemeine betriebliche Gründe, z.B. hohe Kosten, reichen allein nicht aus, um die Unzumutbarkeit zu begründen.

Nach Abschluss des Begutachtungsverfahrens erhalten Sie, wenn Ihr Leistungsvermögen nach wie vor 3 bis unter 6 Stunden beträgt, eine weitere Arbeitsplatzanfrage für Ihren Arbeitgeber und ein Beiblatt „Leistungsbild“, auf dem die Leistungseinschränkungen aufgeführt sind, die bei Ihnen zu beachten sind. Sie sollten dann mit Ihrem Arbeitgeber besprechen, welchen Arbeitsplatz Sie ausfüllen können. Dabei können Sie auch von unseren Rehabilitationsberatern unterstützt werden. Näheres steht auf dem Anschreiben.

Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen in Absprache mit dem Integrationsamt kündigt, wird trotzdem geprüft, ob Ihr Arbeitgeber Ihnen einen Arbeitsplatz hätte anbieten können. Die Kündigung bewirkt also nicht, dass Sie verbesserte Chancen auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung hätten.

Viele Grüße, Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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