Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich erhalte eine unbefristete teilweise Erwerbsminderungsrente. Ich liege immer knapp unter / über der Beitragsbemessungsgrenze. Meine Fragen:
1. Wird die Hinzuverdienstgrenze aufgrund der Inflation angehoben? Bisher ist das bei mir nicht geschehen. Müsste ich dafür einen Antrag stellen?
2. Kann ich freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung für die Altersrente leisten? Werden erworbene Rentenpunkte dann halbiert, da ich eine teilweise Erwerbsminderungsrente habe?
3. kann man Abschläge bei der Altersrente umgehen, indem man sich kurz vor der Rente „freistellen“ lässt Bzw arbeitslos ist?
Herzlichen Dank für die Auskünfte
Sehr geehrte Brigitte!
Ihre Fragen beantworte ich gerne in der gestellten Reihenfolge,
zu 1. Die Hinzuverdienstgrenze von der jährlichen Bezugsgröße abhängig. Die Bezugsgröße wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Voraus für jedes Kalenderjahr durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt. Grundlage für die Veränderung der Bezugsgröße ist die Veränderung des Durchschnittsentgelts in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die statistische Veränderung der Löhne und Gehälter ist also wesentlich, nicht die Inflation. Da die Hinzuverdienstgrenzen „automatisch“ angepasst werden, brauchen Sie keinen Antrag zu stellen.
Zu 2. Eine (fortlaufende) freiwillige Versicherung ist für die Monate nicht möglich, in denen Sie versicherungspflichtig beschäftigt sind.
Sofern Sie erklären, eine vorzeitige Altersrente mit Rentenabschlägen in Anspruch nehmen zu wollen, können ggf. (zusätzliche) Abschläge bei einer Altersrente durch freiwillige Beitragszahlungen ausgeglichen werden. Ab Vollendung des 50. Lebensjahres können Sie den
„Antrag auf Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters (V0210)“
online stellen (https://www.eservice-drv.de/eantrag/hinweis.seam?conversationId=76548).
Ob weitere Zahlungsmöglichkeiten bestehen, kann in einem Beratungsgespräch geklärt werden.
Zu 3. Sie können Ihren Rentenbeginn für die Altersrente grundsätzlich selbst bestimmen, also auch die Zeiträume durch „Freistellung“ oder Bezug einer Sozialversicherungsleistung überbrücken.
Ergänzender Hinweis - Für die Hälfte aller Entgeltpunkte, die Grundlage Ihrer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren, bleibt der berücksichtigte Abschlag auch bei der Altersrente bestehen.
Für weitergehende Fragen empfehle ich Ihnen ein persönliches Beratungsgespräch in unserer Auskunfts- und Beratungsstelle.
Ganz herzlichen Dank!
Werden die durch freiwillige Einzahlung erworbenen durch 0,5 geteilt?
Die würden sich dann auswirken wenn die teilweise EM Rente beispielsweise zur Alters- oder Hinterbliebenenrente wechselt.
Und wie sich diese Beiträge dann im Zusammenspiel mit der Zurechnungszeit, die Ihre EM Rente enthält, auswirken, wäre zu gegebener Zeit zu prüfen. Das kann das Forum nicht leisten.
Aber da Sie derzeit versicherungspflichtig beschäftigt sind, scheidet eine normale freiwillige Versicherung ohnehin aus.
So gesehen braucht sich auch niemand in dieser Theoriefrage seinen Kopf zu zerbrechen.
Schönen Abend
Ganz herzlichen Dank!
Werden die durch freiwillige Einzahlung erworbenen durch 0,5 geteilt?
Ergänzend:
die freiwillige Einzahlung geht nur in Form der oben erwähnten Ausgleichszahlung. Damit erhalten Sie bei einer Rente mit Rentenartfaktor 1,0 (Altersrente, volle EM-Rente) auch die vollen/einkauften Punkte für die Berechnung.
Nebenbei: 1 EP kostet aktuell etwa 7300 €, im nächsten Jahr eher 8000 € - bei einem aktuellen Gegenwert an mtl. Brutto-Rente von rd. 36 € (ohne Abschlag, ohne KV/PV, ohne Steuern). Dass die Ausgleichszahlung im Jahr der Einzahlung zur Steuerminderung führen kann (geldwerter Vorteil jetzt), erfragen Sie bei den dazu passenden Personen/Institutionen.
Gruß
w.