Sehr geehrte Brigitte!
Ihre Fragen beantworte ich gerne in der gestellten Reihenfolge,
zu 1. Die Hinzuverdienstgrenze von der jährlichen Bezugsgröße abhängig. Die Bezugsgröße wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Voraus für jedes Kalenderjahr durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt. Grundlage für die Veränderung der Bezugsgröße ist die Veränderung des Durchschnittsentgelts in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die statistische Veränderung der Löhne und Gehälter ist also wesentlich, nicht die Inflation. Da die Hinzuverdienstgrenzen „automatisch“ angepasst werden, brauchen Sie keinen Antrag zu stellen.
Zu 2. Eine (fortlaufende) freiwillige Versicherung ist für die Monate nicht möglich, in denen Sie versicherungspflichtig beschäftigt sind.
Sofern Sie erklären, eine vorzeitige Altersrente mit Rentenabschlägen in Anspruch nehmen zu wollen, können ggf. (zusätzliche) Abschläge bei einer Altersrente durch freiwillige Beitragszahlungen ausgeglichen werden. Ab Vollendung des 50. Lebensjahres können Sie den
„Antrag auf Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters (V0210)“
online stellen (https://www.eservice-drv.de/eantrag/hinweis.seam?conversationId=76548).
Ob weitere Zahlungsmöglichkeiten bestehen, kann in einem Beratungsgespräch geklärt werden.
Zu 3. Sie können Ihren Rentenbeginn für die Altersrente grundsätzlich selbst bestimmen, also auch die Zeiträume durch „Freistellung“ oder Bezug einer Sozialversicherungsleistung überbrücken.
Ergänzender Hinweis - Für die Hälfte aller Entgeltpunkte, die Grundlage Ihrer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren, bleibt der berücksichtigte Abschlag auch bei der Altersrente bestehen.
Für weitergehende Fragen empfehle ich Ihnen ein persönliches Beratungsgespräch in unserer Auskunfts- und Beratungsstelle.