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Experten-Antwort

Teilweise Erwerbsminderungsrente

von Oliver03.11.2015 | 18:12
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4 Antworten

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Hallo zusammen, ich habe zwei Fragen: 1.) Ich habe seit mehreren Jahren eine chronische Erkrankung, nun muss ich krankheits- bedingt kürzer treten. Ich wollte in Kürze die teilweise Erwerbsminderungsrente beantragen. Wenn ich z.B. den Antrag am 1.12.2015 einreiche und dieser zum 01.02.2016 genehmigt werden würde, ab welchem Datum zahlt dann die DRV. Ich hab gelesen, dass erst frühestens mit Beginn des 7.Kalendermonats nach Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt wird? Das verstehe ich nicht so ganz. 2.) Falls sich mein Gesundheitszustand wider Erwarten bessern sollte, könnte ich dann in z.B fünf Jahren wieder Vollzeit arbeiten gehen? Danke im Voraus für die Antwort Gruß Olli

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

1.) Für die Bestimmung des Rentenbeginns bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist der Eintritt der Erwerbsminderung maßgebend (Leistungsfall).Gemäß §101(1) SGB VI werden befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Erwerbsminderung geleistet.

2.) Natürlich können Sie, wenn sich Ihr Gesundheitszustand wieder bessert, einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen. Aufgrund von Hinzuverdienstbeschränkungen könnte dann jedoch die (teilweise) Erwerbsminderung ruhen.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Da die teilweise Erwerbsminderungsrente wahrscheinlich mit einem Abschlag behaftet ist (abhängig vom Beginn der Rente und dem Lebensalter), bleibt dieser Teil Ihrer Rentenansprüche auf Dauer gemindert (durchgehender Rentenbezug bis zum Beginn der Regelaltersrente unterstellt). Der noch nicht in Anspruch genommene Teil Ihrer Rente wird dann abschlagsfrei gewährt.

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2 Antworten

Nahlaam 03.11.2015 | 18:29
Wenn zum 01.02.2016 der positive Bescheid zur Erwerbsminderungsrente ergehen würde, dann ist für die Zahlung der Erwerbsminderungsrente der Eintritt des Leistungsfalles wichtig. Sieht die DRV den Eintritt des Leistungsfalles z.B. auf dem Antragsdatum 01.12.2015, dann zahlt sie die Rente zum 01.07.2015, was bedeutet, die erste Rentenzahlung erfolgt zum 30.07.2015, weil die Rente nachher gezahlt wird. Ist der Leistungsfall später festgestellt worden, also auf ein späteres Datum z.B. nach einer Begutachtung, dann verschiebt sich der Beginn der Leistung. Und prinzipiell kann man immer wieder Vollzeit arbeiten gehen. Die Vollzeittätigkeit muss sowieso gemeldet werden und führt dann wahrscheinlich zur Nichtzahlung der EM-Rente, weil mit einer Vollzeittätigkeit normalerweise die Hinzuverdienstgrenzen überschritten werden. Es kann aber sein, dass trotzdem der Anspruch auf EM-Rente erhalten bleiben kann. Meistens wird die Erwerbsminderungsrente sowieso nur befristet gewährt.
Oliveram 04.11.2015 | 22:32
Hallo zusammen, eine Frage habe ich doch noch. Wenn ich mit 65 die Regelaltergrenze erreicht habe und vorher eine teilweise Erwerbsminderungsrente bezogen habe, muss ich dann auch mit Abzügen rechnen? Danke im Voraus für die Antwort. Gruß Oliver
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