1.) Für die Bestimmung des Rentenbeginns bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist der Eintritt der Erwerbsminderung maßgebend (Leistungsfall).Gemäß §101(1) SGB VI werden befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Erwerbsminderung geleistet.
2.) Natürlich können Sie, wenn sich Ihr Gesundheitszustand wieder bessert, einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen. Aufgrund von Hinzuverdienstbeschränkungen könnte dann jedoch die (teilweise) Erwerbsminderung ruhen.