Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Teilweise Erwerbsminderungsrente unbefristet

von Fixi17.01.2020 | 11:42
549 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Ich habe 2019 einen Antrag auf teilweise Erwerbsminderungsrente (3 bis unter 6 h arbeitsfähig) gestellt. Diesem wurde jetzt unbefristet stattgegeben. Damit hatte ich gar nicht gerechnet und bin jetzt etwas überfordert damit. Ich bin im öffentlichen Dienst als Angestellte beschäftigt. Der Integrationsfachdienst hat jetzt dazu geraten Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen und damit auf eine zeitliche Befristung zu kommen statt unbefristet. Hintergrund: Seiner Meinung nach verliere ich durch die Unbefristung dauerhaft meinen Anspruch im öffentlichen Dienst (TvöD §33 ?) auf meinen Vollzeitarbeitsplatz. Ich hätte dann auf Dauer bis zu meiner Rente nur noch Anspruch auf einen Teilzeitarbeitsplatz. Also, falls ich mit dem Geld nicht hinkomme, oder ich mich gesundheitlich stabilisiere, hätte ich demnach keine Möglichkeit mehre auf Vollzeit zurück zu kommen. Ich bin 49 Jahre alt. In der freien Wirtschaft meinte der Integrationsfachdienst wäre es anders, die können mich über die Befristung von 6h hinaus beschäftigen. Ist das richtig so? Verliere ich dauerhaft mit dem unbefristeten Bescheid meinen Anspruch auf meine volle Stelle? Ich hätte gedacht, durch die Gesetzesänderung des Bundestages Januar 2019 zur Brückenteilzeit, kann man auch in dem Fall bei unbefristet beim Arbeitgeber zeitlich festlegen, z.B. ich gehe in Teilzeit für erst mal 2 Jahre unter 6 h und danach wird wieder neu festgelegt. Im Rentenbescheid steht ja auch immer, das die Rentenversicherung sich eine erneute Prüfung vorbehält. Und das auch damit ggf. die Rente aufgehoben werden kann und auch dann die Vollbeschäftigung und die Rente weg ist. VG Fixi

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Fixi,

leider können wir keine Antwort auf Fragen zum Arbeitsrecht geben. Bitte wenden Sie sich hierfür an Ihren Arbeitgeber und/oder den Betriebsrat.

Viele Grüße,

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

6 Antworten

???am 17.01.2020 | 12:24
Einen Widerspruch können Sie natürlich jederzeit einlegen. Sie müssen dann allerdings begründen, dass eine Besserung Ihres Gesundheitszustandes nicht unwahrscheinlich ist. Inwieweit der Widerspruch überhaupt zulässig ist, wird Ihnen dann die Widerspruchsstelle verraten. "Also, falls ich mit dem Geld nicht hinkomme, oder ich mich gesundheitlich stabilisiere, hätte ich demnach keine Möglichkeit mehre auf Vollzeit zurück zu kommen." Darüber würde ich mir jetzt weniger Sorgen machen. Oder gibt es in Ihrer Behörde so viel Personal? Ich höre immer, dass im öffentlichen Dienst inzwischen Personalknappheit herrscht und händeringend Nachwuchs gesucht wird. Da sollte die Rückkehr in eine Vollzeitbeschäftigung eigentlich kein Problem sein.
Fixiam 17.01.2020 | 13:22
von Teilzeit wieder auf Vollzeit: - Der Arbeitgeber seitens der Verwaltung wird nicht daran interessiert sein, mich weiterzubeschäftigen, bzw. wieder voll, da der öffentliches Dienst ständig einsparen muss, gerade Stellen im mittleren Dienst. Zudem habe ich viele Krankheitstage. Damit ist er an mir persönlich auch nicht interessiert. - Deshalb wurde mir im BEM (Betriebliches Eingliederungsmanagement) Gespräch auch seitens der Verwaltung die Antragstellung auf teilweise Erwerbsminderung nahe gelegt.
Fixiam 17.01.2020 | 13:26
Fixiam 17.01.2020 | 13:26
Raineram 17.01.2020 | 13:35
Einen Antrag auf teilweise Erwerbsminderungsrente gibt es nicht, das legt die RV fest. Bei teilweiser Erwerbsminderung müssen Sie die Hinzuverdienstgrenze, die im Bescheid steht einhalten. Wenn Sie über 6 Stunden arbeiten, sind Sie nicht erwerbsgemindert. Es kann sein, dss Sie die Rente ganz verlieren. Halten Sie Rücksprache mit der RV.
Fixiam 17.01.2020 | 13:35
Ich habe 2019 einen Antrag auf teilweise Erwerbsminderungsrente (3 bis unter 6 h arbeitsfähig) gestellt. Diesem wurde jetzt unbefristet stattgegeben. Damit hatte ich gar nicht gerechnet und bin jetzt etwas überfordert damit. Ich bin im öffentlichen Dienst als Angestellte beschäftigt. Der Integrationsfachdienst hat jetzt dazu geraten Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen und damit auf eine zeitliche Befristung zu kommen statt unbefristet. Hintergrund: Seiner Meinung nach verliere ich durch die Unbefristung dauerhaft meinen Anspruch im öffentlichen Dienst (TvöD §33 ?) auf meinen Vollzeitarbeitsplatz. Ich hätte dann auf Dauer bis zu meiner Rente nur noch Anspruch auf einen Teilzeitarbeitsplatz. Also, falls ich mit dem Geld nicht hinkomme, oder ich mich gesundheitlich stabilisiere, hätte ich demnach keine Möglichkeit mehre auf Vollzeit zurück zu kommen. Ich bin 49 Jahre alt. In der freien Wirtschaft meinte der Integrationsfachdienst wäre es anders, die können mich über die Befristung von 6h hinaus beschäftigen. Ist das richtig so? Verliere ich dauerhaft mit dem unbefristeten Bescheid meinen Anspruch auf meine volle Stelle? Ich hätte gedacht, durch die Gesetzesänderung des Bundestages Januar 2019 zur Brückenteilzeit, kann man auch in dem Fall bei unbefristet beim Arbeitgeber zeitlich festlegen, z. B. ich gehe in Teilzeit für erst mal 2 Jahre unter 6 h und danach wird wieder neu festgelegt. Im Rentenbescheid steht ja auch immer, das die Rentenversicherung sich eine erneute Prüfung vorbehält. Und das auch damit ggf. die Rente aufgehoben werden kann und auch dann die Vollbeschäftigung und die Rente weg ist. VG Fixi Nachtrag: Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) aktuelle Fassung § 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung (1) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, a) mit Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das 65. Lebensjahr vollendet hat, b) jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen (Auflösungsvertrag). (2) 1. Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach die/der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. 2. Die/Der Beschäftigte hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheids unverzüglich zu unterrichten. 3. Beginnt die Rente erst nach der Zustellung des Rentenbescheids, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. 4. Liegt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheids des Integrationsamtes. 5. Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. 6. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird. (3) Im Falle teilweiser Erwerbsminderung endet bzw. ruht das Arbeitsverhältnis nicht, wenn der Beschäftigte nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, und der Beschäftigte innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt. (4) 1. Verzögert die/der Beschäftigte schuldhaft den Rentenantrag oder bezieht sie/er Altersrente nach § 236 oder § 236a SGB VI oder ist sie/er nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, so tritt an die Stelle des Rentenbescheids das Gutachten einer Amtsärztin/eines Amtsarztes oder einer/eines nach § 3 Abs. 4 Satz 2 bestimmten Ärztin/Arztes. 2. Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Fall mit Ablauf des Monats, in dem der/dem Beschäftigten das Gutachten bekannt gegeben worden ist. (5) 1. Soll die/der Beschäftigte, deren/dessen Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 Buchst. a geendet hat, weiterbeschäftigt werden, ist ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen. 2. Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden, wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist. Anspruch auf Rückkehr in Vollzeit Brückenteilzeit ab 2019 möglich Brückenteilzeit: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können künftig zur ursprünglichen Arbeitszeit zurückkehren. Ein bis fünf Jahre befristete Teilzeit und danach wieder zurück zur vorherigen Arbeitszeit: Mit den Änderungen im Teilzeit- und Befristungsgesetz - der neuen Brückenteilzeit - wird das möglich. Die Neuregelungen sollen zum 1. Januar 2019 in Kraft treten. Der neue Rechtsanspruch auf die so genannte „Brückenteilzeit“ ist nicht an einen bestimmten Grund geknüpft – wie etwa Kindererziehung oder die Pflege von Angehörigen. Wie bisher im Teilzeitrecht gilt: Das Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestehen. Die Teilzeit ist spätestens drei Monate vor Beginn zu beantragen. Der Antrag ist beim Arbeitgeber in Textform zu stellen – zum Beispiel per E-Mail. Wer befristet in Teilzeit arbeiten will, muss sich vorher festlegen: Während der Brückenteilzeit ist keine weitere Verringerung, Erhöhung oder vorzeitige Rückkehr zur ursprünglich vertraglich vereinbarten Arbeitszeit möglich. Damit erhalten Arbeitgeber Sicherheit bei der Personalplanung. Rückkehr in Vollzeit erleichtern: Bisher sieht das Teilzeitrecht lediglich den Anspruch auf unbegrenzte Teilzeitarbeit vor - verbunden mit dem Risiko, dauerhaft in Teilzeit bleiben zu müssen. Vor allem Frauen stecken oft in der „Teilzeitfalle". Für ihr Einkommen und ihre spätere Rente sei das Rückkehrrecht in Vollzeit besonders wichtig, so Heil. Die Neuregelung wird also auch für Beschäftigte gelten, die bisher unbefristet in Teilzeit arbeiten und ihre Arbeitszeit aufstocken wollen. Der Arbeitgeber muss künftig beweisen, dass er keinen entsprechenden freien Arbeitsplatz hat. Oder dass die oder der Teilzeitbeschäftigte nicht gleich geeignet ist wie andere Bewerber. https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/brueckenteilzei…
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
10 Minuten

Bei Rentnern mit versicherungspflichtigem Job wurde zuletzt der „Teilrenten-Trick“ zunehmend beliebter: Sie verzichten auf nur 0,1 Promille ihrer Rente, um ihren Anspruch auf Krankengeld zu sichern. Ab 2027 klappt das nicht mehr. Bei der Rentenversicherungspflicht bleibt die 99,99-Prozent-Teilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze jedoch weiterhin nützlich.

Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026