Ich habe 2019 einen Antrag auf teilweise Erwerbsminderungsrente (3 bis unter 6 h arbeitsfähig) gestellt. Diesem wurde jetzt unbefristet stattgegeben.
Damit hatte ich gar nicht gerechnet und bin jetzt etwas überfordert damit.
Ich bin im öffentlichen Dienst als Angestellte beschäftigt.
Der Integrationsfachdienst hat jetzt dazu geraten Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen und damit auf eine zeitliche Befristung zu kommen statt unbefristet.
Hintergrund: Seiner Meinung nach verliere ich durch die Unbefristung dauerhaft meinen Anspruch im öffentlichen Dienst (TvöD §33 ?) auf meinen Vollzeitarbeitsplatz. Ich hätte dann auf Dauer bis zu meiner Rente nur noch Anspruch auf einen Teilzeitarbeitsplatz.
Also, falls ich mit dem Geld nicht hinkomme, oder ich mich gesundheitlich stabilisiere, hätte ich demnach keine Möglichkeit mehre auf Vollzeit zurück zu kommen. Ich bin 49 Jahre alt.
In der freien Wirtschaft meinte der Integrationsfachdienst wäre es anders, die können mich über die Befristung von 6h hinaus beschäftigen.
Ist das richtig so? Verliere ich dauerhaft mit dem unbefristeten Bescheid meinen Anspruch auf meine volle Stelle?
Ich hätte gedacht, durch die Gesetzesänderung des Bundestages Januar 2019 zur Brückenteilzeit, kann man auch in dem Fall bei unbefristet beim Arbeitgeber zeitlich festlegen, z. B. ich gehe in Teilzeit für erst mal 2 Jahre unter 6 h und danach wird wieder neu festgelegt. Im Rentenbescheid steht ja auch immer, das die Rentenversicherung sich eine erneute Prüfung vorbehält. Und das auch damit ggf. die Rente aufgehoben werden kann und auch dann die Vollbeschäftigung und die Rente weg ist.
VG Fixi
Nachtrag:
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)
aktuelle Fassung
§ 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung
(1) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf,
a) mit Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das 65. Lebensjahr vollendet hat,
b) jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen (Auflösungsvertrag).
(2) 1. Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach die/der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist.
2. Die/Der Beschäftigte hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheids unverzüglich zu unterrichten.
3. Beginnt die Rente erst nach der Zustellung des Rentenbescheids, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages.
4. Liegt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheids des Integrationsamtes.
5. Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. 6.
In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird.
(3) Im Falle teilweiser Erwerbsminderung endet bzw. ruht das Arbeitsverhältnis nicht, wenn der Beschäftigte nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, und der Beschäftigte innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt.
(4) 1. Verzögert die/der Beschäftigte schuldhaft den Rentenantrag oder bezieht sie/er Altersrente nach § 236 oder § 236a SGB VI oder ist sie/er nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, so tritt an die Stelle des Rentenbescheids das Gutachten einer Amtsärztin/eines Amtsarztes oder einer/eines nach § 3 Abs. 4 Satz 2 bestimmten Ärztin/Arztes.
2. Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Fall mit Ablauf des Monats, in dem der/dem Beschäftigten das Gutachten bekannt gegeben worden ist.
(5) 1. Soll die/der Beschäftigte, deren/dessen Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 Buchst. a geendet hat, weiterbeschäftigt werden, ist ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen.
2. Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden, wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist.
Anspruch auf Rückkehr in Vollzeit
Brückenteilzeit ab 2019 möglich
Brückenteilzeit: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können künftig zur ursprünglichen Arbeitszeit zurückkehren.
Ein bis fünf Jahre befristete Teilzeit und danach wieder zurück zur vorherigen Arbeitszeit: Mit den Änderungen im Teilzeit- und Befristungsgesetz - der neuen Brückenteilzeit - wird das möglich. Die Neuregelungen sollen zum 1. Januar 2019 in Kraft treten.
Der neue Rechtsanspruch auf die so genannte „Brückenteilzeit“ ist nicht an einen bestimmten Grund geknüpft – wie etwa Kindererziehung oder die Pflege von Angehörigen.
Wie bisher im Teilzeitrecht gilt: Das Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestehen. Die Teilzeit ist spätestens drei Monate vor Beginn zu beantragen. Der Antrag ist beim Arbeitgeber in Textform zu stellen – zum Beispiel per E-Mail.
Wer befristet in Teilzeit arbeiten will, muss sich vorher festlegen: Während der Brückenteilzeit ist keine weitere Verringerung, Erhöhung oder vorzeitige Rückkehr zur ursprünglich vertraglich vereinbarten Arbeitszeit möglich. Damit erhalten Arbeitgeber Sicherheit bei der Personalplanung.
Rückkehr in Vollzeit erleichtern:
Bisher sieht das Teilzeitrecht lediglich den Anspruch auf unbegrenzte Teilzeitarbeit vor - verbunden mit dem Risiko, dauerhaft in Teilzeit bleiben zu müssen. Vor allem Frauen stecken oft in der „Teilzeitfalle". Für ihr Einkommen und ihre spätere Rente sei das Rückkehrrecht in Vollzeit besonders wichtig, so Heil.
Die Neuregelung wird also auch für Beschäftigte gelten, die bisher unbefristet in Teilzeit arbeiten und ihre Arbeitszeit aufstocken wollen. Der Arbeitgeber muss künftig beweisen, dass er keinen entsprechenden freien Arbeitsplatz hat. Oder dass die oder der Teilzeitbeschäftigte nicht gleich geeignet ist wie andere Bewerber.
https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/brueckenteilzei…