Teilweise Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit

von
Ute W.

Guten Morgen,

ich bin 59 Jahre alt und beziehe seit 06/2014 eine teilweise Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit. (bin vor 1961 geboren) Die Rente ist unbefristet bis maximal zum Erreichen der Regelaltersgrenze.
Konnte meinen damaligen Handwerksberuf nach einer OP und trotz einer Reha nicht mehr ausüben. Das wurde von der Reha- Klinik festgestellt.
Zur Zeit arbeite ich im Rahmen meiner Hinzuverdienstgrenze in Vollzeit in einem leichteren Beruf.
Was passiert mit meiner EM-Rente wenn ich jetzt von mir aus den Job kündige und überhaupt nicht mehr arbeiten gehe?
Gesundheitlich hat sich seit 2012 nichts geändert.
Behalte ich die Rente bis zur Altersrente?

von
Fastrentner

Solange sich Ihr Gesundheitszustand nicht verbessert, werden Sie Ihre Teilerwerbsminderungsrente weiter erhalten.
Nur wenn Sie die Hinzuverdienstgrenze überschreiten oder 6 Stunden und mehr arbeiten würden, wäre eine Kürzung oder Wegfall der Rente möglich.
Die Aufgabe der Beschäftigung gefährdet die Weiterzahlung nicht.

von
Fastrentner

Solange sich Ihr Gesundheitszustand nicht verbessert, werden Sie Ihre Teilerwerbsminderungsrente weiter erhalten.
Nur wenn Sie die Hinzuverdienstgrenze überschreiten oder 6 Stunden und mehr arbeiten würden, wäre eine Kürzung oder Wegfall der Rente möglich.
Die Aufgabe der Beschäftigung gefährdet die Weiterzahlung nicht.

von
Schorsch

Zitiert von: Ute W.

Was passiert mit meiner EM-Rente wenn ich jetzt von mir aus den Job kündige und überhaupt nicht mehr arbeiten gehe?
Gesundheitlich hat sich seit 2012 nichts geändert.
Behalte ich die Rente bis zur Altersrente?

Ihre Frage ist etwas seltsam.
Warum sollte denn der Anspruch auf eine "BU-Rente" eine Berufstätigkeit voraussetzen?

Selbstverständlich steht es Ihnen frei, ob Sie im Rahmen Ihrer Hinzuverdienstgrenzen arbeiten gehen oder nicht.

MfG

Experten-Antwort

Hallo Ute W.,

sofern Sie keine Beschäftigung parallel zum Rentenbezug ausüben, hat dies keinen Einfluss auf den Rentenanspruch. Wir empfehlen allerdings, dass Sie den Rentenversicherungsträger schriftlich über den Wegfall des Hinzuverdienstes informieren. Sofern Sie durch die Aufgabe der Beschäftigung Entgeltersatzleistungen z.B. Arbeitslosengeld I erhalten, wäre der Bewilligungsbescheid beim Rentenversicherungsträger vorzulegen.

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