Ihr Arbeitgeber ist nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz grundsätzlich verpflichtet, Ihnen einen Ihrem Leistungsvermögen entsprechenden Teilzeitarbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.
Eine Ausnahme besteht nur, wenn Ihr Arbeitsverhältnis noch nicht länger als 6 Monate bestanden hat, Ihr Arbeitgeber nicht mehr als 15 Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) beschäftigt, wenn der Arbeitgeber betriebliche Gründe nachweist, die gegen eine Reduzierung der Arbeitszeit sprechen oder die Verkürzung der Arbeitszeit zu unverhältnismäßig hohen Kosten führt. "Einfach so" kann Sie Ihr Arbeitgeber also nicht entlassen bzw. einen Teilzeitarbeitsplatz verweigern.
Darüber hinaus sollten Sie prüfen, ob Sie nach tarifvertraglichen Regelungen oder arbeitsvertraglicher Regelungen nicht ohnehin einen Anspruch auf einen Teilzeitarbeitsplatz haben.
Stellt Ihnen Ihr Arbeitgeber hingegen keinen Teilzeitarbeitsplatz zur Verfügung, weil er aus einem der genannten Gründe nicht dazu verpflichtet ist, sollten Sie dies Ihrem Rentenversicherungsträger umgehend mitteilen. Der Rentenversicherungsträger prüft dann umgehend, ob Sie einen Anspruch auf eine Arbeitsmarktrente haben. Sie müssen also nicht so lange warten, bis Sie bereits Arbeitslosengeld beziehen.