Das Bundessozialgericht hat bereits in einem Urteil vom 21. Februar 1990 (12 RK 20/88) entschieden, dass Abfindungen, die als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, nicht zum Arbeitsentgelt gehören. In Folge dessen, sind sie somit auch nicht als Hinzuverdienst bei einer Rente wegen Erwerbsminderung zu berücksichtigen. Dies gilt tatsächlich aber nur, soweit es sich auch um eine echte Abfindung und nicht um eine Nachzahlung von während der Beschäftigung verdientem Arbeitsentgelt handelt. Wie Hannes bereits geschrieben hat, wäre dies zum Beispiel bei Zahlung von rückständigem Arbeitsentgelt anlässlich einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Fall.