Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Der Rententräger will das ich da ich im ö.d. bin, das ich einen Teilzeitarbeitsplatz annehme. Was mache ich denn jetzt ich kann wegen meiner psychischen erkrakung nicht arbeiten. Was ist mit dem ALG1 zahlen die jetzt weiter? Im rentenbescheid steht das ich über 7ooo € Nachzahllung bekomme die aber einbehalten wird. Wird jetzt etwas mit der ARGE abgerechnet? Wäre schön wenn mir jemand hilfreich antworten könnte da ich nicht weiss was ich jetzt machen sollVermutlich beträgt Ihr Leistungsvermögen sowohl im bisherigen Beruf als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt 3 - unter 6 Stunden. aus Arbeitsweisung zu § 43 SGB VI: "Nach § 8 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) haben Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis (bei einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber) länger als sechs Monate bestanden hat, einen Rechtsanspruch auf Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit, vorausgesetzt, der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsausbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer. Der Anspruch ist nach § 8 Abs. 4 TzBfG lediglich dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber entgegenstehende betriebliche Gründe nachweist oder wenn die Verkürzung der Wochenarbeitszeit zu unverhältnismäßig hohen Kosten beim Arbeitgeber führt. Für Versicherte, die in ihrer bisher ausgeübten Beschäftigung (und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt) zwar grundsätzlich noch einsetzbar sind, aber nur noch 3 bis unter 6 Stunden täglich, kann demzufolge der (Teilzeit-) Arbeitsmarkt dann nicht verschlossen sein, wenn sie im Rahmen eines noch bestehenden Arbeitsverhältnisses - gestützt auf § 8 TzBfG - Anspruch darauf haben, die tägliche Arbeitszeit ihrem verbliebenen Leistungsvermögens anzupassen. Sie haben dann Zugang zu einem Arbeitsplatz, der ihrem Leistungsvermögen entspricht, und sind daher nicht anders zu behandeln als Versicherte, denen ein Teilzeitarbeitsplatz angeboten wird. Weitere Ermittlungen des Rentenversicherungsträgers sind bei einem solchen Sachverhalt erforderlich (vgl. hierzu Beispiel 1) Beispiel 1: Das Leistungsvermögen des Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beträgt 4 Stunden täglich. Ärztlicherseits ist der Versicherte auch in seiner letzten Tätigkeit als Elektriker (tägliche Arbeitszeit bisher: 8 Stunden) noch 4 Stunden täglich einsetzbar. Das seit 3 Jahren bestehende Arbeitsverhältnis wurde noch nicht gekündigt. Lösung: Es muss ermittelt werden, ob es sich bei dem Arbeitgeber des Versicherten um einen Betrieb im Sinne des § 8 Abs. 7 TzBfG (mit mehr als 15 Beschäftigten) handelt. Im positiven Fall ist danach von einem Rechtsanspruch des Versicherten auf Reduzierung seiner täglichen Arbeitszeit von 8 auf 4 Stunden auszugehen mit der Folge, dass lediglich Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu leisten ist; Ausnahme: Der Arbeitgeber lehnt aus betrieblichen Gründen, sofern diese nachvollziehbar sind, eine entsprechende Verringerung der Arbeitszeit ab. Nur dann könnte der (Teilzeit-) Arbeitsmarkt für den Versicherten als verschlossen gelten und die volle Erwerbsminderungsrente zu zahlen sein." Ihr Arbeitgeber müßte der DRV bestätigen, ob die Arbeitszeit verringert werden kann. Stimmt er einer Reduzierung der Arbeitszeit aus den in § 8 Abs. 4 TzBFG NICHT zu, kann die volle EM-Rente bewilligt werden. Steht in Ihrem Bescheid ein entsprechender Zusatz? Je nach Rentenbeginn macht die Krankenkasse bei zeitgleicher Zahlung (Rente und KG) Erstattungsanspruch geltend. Bei einer teilweisen EM-Rente wird das ALG I als Hinzuverdienst angerechnet. Die AfA macht keinen EA geltend. Das ALG wird bei einer teilweisen EM-Rente auch weitergezahlt. Sie sollten sich überlegen, ob Sie im Endeffekt mit einer teilweisen EM-Rente UND dem ALG I nicht besser fahren als mit einer vollen EM-Rente. Denn bei einer solchen wird das ALG eingestellt. Sie werden im Übrigen nicht "gezwungen", eine Teilzeitbeschäftigung aufzunehmen. Wenn Ihr Arbeitgeber (ÖD) Ihnen keinen Teilzeitarbeitsplatz anbieten kann, bleibt es eben bei der teilweisen EM-Rente. Nach Beendigung der ALG-Zahlung können Sie wieder einen Antrag auf volle EM-Rente stellen, wenn sich Ihr Gesundheitszustand bzw. Leistungsvermögen nicht gebessert oder sogar noch verschlechtert hat. Den Antrag sollten Sie aber ca. 3 Monate vorher stellen.
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