Zur Beurteilung, ob Sie den Hinzuverdienst zur teilweisen Erwerbsminderungsrente einhalten, wird auf Ihr monatliches Brutto-Arbeitsentgelt abgestellt. Dieser zulässige Hinzuverdienst wird in Abhängigkeit von der sogenannten Bezugsgröße (einheitliche Recheneinheit innerhalb der Sozialversicherung, entspricht dem Durchschnittseinkommen des vorvorletzten Jahres), einem Faktor für die jeweilige anteilige Rente und den Entgeltpunkten der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung berechnet. Ob Ihre Rente neu ermittelt wird, ist abhängig davon, ob sie die Hinzuverdienstgrenzen für die teilweise Erwerbsminderungsrente eingehalten haben, oder nicht. Teilen Sie der Rentenversicherung Ihr neues monatliches Bruttoarbeitsentgelt schriftlich mit. Sollte sich Ihr Gesundheitszustand seit Bewilligung der teilweisen Erwerbsminderung verschlechtert haben, empfehle ich Ihnen den Antrag auf volle Erwerbsminderung zu stellen (Formulare R110, R210+R215).