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Experten-Antwort

Teilwerwerbsminderung und ALG / Nahtlosigkeit

von Heiner Stuhlfauth29.10.2011 | 23:12
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2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin Jahrgang 1963 und seit nunmehr 77 Wochen AU krank. Vor einigen Wochen erhielt ich im Anschluß an eine leider erfolglose Reha einen Bescheid über eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ohne zeitliche Befristung. Dem Rentenbescheid kann ich entnehmen, daß die DRV mein Leistungsvermögen auf täglich 3 bis unter 6 Stunden festgelegt hat.. In einer weiteren Mitteilung der DRV heißt es ferner, daß über eine zeitlich befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung (gemeint ist wohl die sogenannte Arbeitsmarktrente) nach Abschluß weiterer Ermittlungen noch entschieden wird. Mein letzter Arbeitgeber hat der DRV bereits schriftlich mitgeteilt, daß er in seinem Betrieb für mich keinen Teilzeitarbeitsplatz zur Verfügung stellen kann. Daraufhin erhielt ich ein weiteres Schreiben der DRV, wonach die örtliche Agentur für Arbeit beteiligt wird. In weniger als einer Woche werde ich von meiner Krankenkasse ausgesteuert, weil die maximale Bezugsdauer für Krankengeld abgelaufen ist. Natürlich habe ich mich längst auch selbst mit der Agentur für Arbeit in Verbindung gesetzt, so wie es mir im Vorfeld auch von der DRV geraten wurde. Unstrittig ist, daß ich ab November 2011 laufend eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe von 500 EUR mtl. erhalten werde. Mein Krankengeld lag bislang bei ca. 1600 EUR, das volle Arbeitslosengeld I würde ca. 1300 EUR betragen. Leider erhalte ich (durch die DRV und die Agentur für Arbeit) völlig widersprüchliche Auskünfte bezüglich meiner künftigen Leistungen. Folgende Varianten wurden mir bislang mitgeteilt: Eine Mitarbeiterin der DRV hat mir amTelefon erklärt, daß in meinem Fall die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung greifen würde. Danach würde ich im Anschluß an das Krankengeld maximal 12 Monate mein volles Arbeitslosengeld erhalten würde. Falls das Arbeitslosengeld die Hinzuverdienstgrenzen nicht überschrieiten würde, könnte ich meine bisherige Teilrente mit Glück sogar ganz oder teilweise weiterhin beziehen, im schlimmsten Fall hätte ich aber wenigstens mein volles Arbeitslosengeld. Die Agentur für Arbeit bestreitet das, weil ich durch meine bereits bewilligte Teilrente angeblich kein Fall für die Nahtlosigkeit wäre. Vielmehr würde ich nur ein im Verhältnis zu meinem durch die DRV festgestellten Restleistungsvermögens gekürztes Arbeitslosengeld i erhalten. Also beispielsweise bei 4 Stunden Restleistungsvermögen nur noch 4/8 = das halbe Arbeitslosengeld. Kann das wirklich stimmen, oder hat die Agentur für Arbeit hier nur geblufft? Natürlich habe ich nach der Auskunft des Arbeitsamtes nochmals mit der DRV gesprochen. Da hiess es dann zweideutig, daß eine genaue Nennung einer konkreten Stundenzahl meines Restleistungsvermögens gar nicht möglich wäre, es könnten theoretisch 3, 4 oder sogar 5 Stunden sein, weil der Gesetzgeber hier nur nach unten (weniger als 3 Stunden = voll erwerbsgemindert) und nach oben (mindestens 6 Stunden = nicht erwerbsgemindert) abgrenzen würde. Ob ich aber nun in die Nahtlosigkeitsregelung (mit vollem ALG I) fallen würde oder ob ich wie vom Arbeitsamt angedroht nur ein gekürztes Arbeitslosengeld erhalten werde, das sei nicht Sache der DRV und man würde sich hier auch nicht einmischen. Ich kann ja verstehen, daß die DRV sich nicht in die Angelegenheiten der Arbeitsagentur einmischen will, aber irgendwo muß es doch eine klare Regelung für diese Fallgestaltung geben, denn ich werde ganz bestimmt nicht der Erste sein, dem das passiert ist. Vielleicht kann mir hier einer der Experten im Forum weiterhelfen. Und eine Ergänzungsfrage: Gibt es eine Regelung, wie lange ich beim Arbeitsamt gemeldet bleiben muß, damit die DRV eine sogenannte Arbeitsmarktrente (zeittlich befristete volle Erwerbsminderungsrente) bewilligen kann? Mein "Pech" ist nämlich, daß ich in Bayern wohne und die DRV deshalb nicht automatisch von einem verschlossenen Arbeitsmarkt ausgeht. Vielen Dank im Voraus für ihre Bemühungen.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Heiner Stuhlfauth,

Krämers hat den Sachverhalt sehr gut erklärt. Der Antwort ist nichts hinzu zu fügen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

Krämersam 30.10.2011 | 08:18
Erstmal mein Beileid , das Sie in Bayern wohnen und damit die Arbeitsmarktrente nicht automatisch zuerkannt wird.... Die Auskünfte der Agentur für Arbeit sind in ihrem Falle korrekt. Eine ähnliche Frage wurde erst vor ein paar Tagen hier gestellt. Scrollen Sie mal etwas runter .. Hier mein Beitrag dazu , der auch auf Sie zutrifft : "von Krämers RE: ALG 1 Anspruch bei teilweiser Erwerbsminderung? Bei einer teilw. EM-Rente aus rein gesundheitlichen Gründen und Arbeitslosigkeit ( wie bei ihnen ) wäre ja erstmal zu prüfen ob nicht eine Arbeitsmarktrente ( also dann volle EM-Rente ) zu zahlen wäre. Und ja, natürlich haben Sie neben der teilw. EM-Rente auch Anspruch auf anteiliges ALG I , wenn Sie sich dem Arbeitsmarkt und der Vermittlung darin in einen Teilzeitjob zur Verfügung stellen. Sie sind ja nicht voll erwerbsgemindert sondern nur teilweise und können demnach ja jederzeit einen Teilzeitjob auf dem allgemeinem Arbeitsmarkt ( bis unter 6 Stunden täglich ) annehmen. Allerdings wird das ALG I dann auf die teilweise EM-Rente angerechnet : http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/06/index.php?norm_ID=0609… Wegen Fragen zum ALG I sollten Sie diese besser hier stellen : http://www.elo-forum.org/alg/ ---------------- Wenn dann natürlich ihre Arbeitsmartktrente durch ist ( für diese Prüfung hat die Agentur für Arbeit aber bis zu 1 Jahr Zeit ! ) und Sie dann die volle EM-Rente gezahlt bekommen, wird die anteilige ALG I Zahlung natürlich sofort eingestellt. https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_… Natürlich können Sie - da Sie ja bereits teilweise Erwerbsgemindert sind - nicht volles ALG I bis zum Bescheid über die Arbeitsmarktrente beziehen , sondern nur anteiliges ALG I . Sie stehen ja nicht mehr dem Arbeitsmarkt in Vollzeit - also über 6 Std. täglich - zur Verfügung, sondern nur noch in Teilzeit. " § 131 Abs. 5 SGB III (5) Ist der Arbeitslose nicht mehr bereit oder in der Lage, die im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Zahl von Arbeitsstunden zu leisten, vermindert sich das Bemessungsentgelt für die Zeit der Einschränkung entsprechend dem Verhältnis der Zahl der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden, die der Arbeitslose künftig leisten will oder kann, zu der Zahl der durchschnittlich auf die Woche entfallenden Arbeitsstunden im Bemessungszeitraum. " Die Nahtlosigkeitsregelung trifft auf Sie auch nicht (mehr ) zu , da ja bereits bei ihnen Erwerbsminderung festgestellt wurde und diese Regelung ( Nahtlosigkeit - wie der Name schon sagt ) nur solange greift bis von der DRV noch KEINE EM festgestellt wurde - also das EM Verfahren noch läuft. Aber das EM Verfahren ist bei ihnen ja durch die Zuerkennung der teilw. EM-Rente erledigt.
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