Auf eine Rente wegen teil. Erwerbsminderung wird das zeitgleich geleistete Krankengeld bzw. Arbeitslo-dengeld gemäß § 96a SGB VI angerechnet. Für die Feststellung des Hinzuverdienst kommt es nicht auf die Höhe der Sozialleistung, sondern auf das der Leistung zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen an. Konkret bedeutet dies, dass in den meisten Fällen des zeitgleichen Bezugs von teilweiser EM-Rente und Sozialleistungsbezug die Rente vollständig ruht.