1) Die Frist von einem Jahr wird deshalb gesetzt, um beim hier wohl festgestellten Restleistungsvermögen (drei bis unter sechs Stunden täglich) für zumutbare Verweisungstätigkeiten zu prüfen, ob der Teilzeitarbeitsmarkt für Sie tatsächlich verschlossen ist.
Wenn Ihnen nämlich weder der zuständige Rentenversicherungsträger, noch die Agentur für Arbeit innerhalb eines Jahres einen für Sie objektiv und subjektiv zumutbare Verweisungstätigkeit anbieten können, gilt dann der Teilzeitarbeitsmarkt als verschlossen - mit der Folge, dass Ihnen dann Anspruch auf Rente wegen voller EM auf Zeit zusteht.
2) Ohne diese Prüfung stünde Ihnen u.a. nur dann Anspruch auf Rente wegen voller EM zu, wenn sich entweder Ihr Restleistungsvermögen für Verweisungstätigkeiten des allg. Arbeitsmarktes auf unter drei Stunden täglich verschlechtert oder - u.a. - bei dem hier wohl festgestellten Restleistungsvermögen (drei bis unter sechs Stunden täglich) eine sogen. Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliegt und der RV Träger bereits im ersten Bewilligungsbescheid die dann erforderliche (ihnen auch zumutbare) Verweisungstätigkeit nicht benennen kann (weil es diese nicht gibt).
Dies kommt in der Praxis aber selten vor und kann online auch nicht abschließend geklärt werden.
Hoffe, dies beantwortet die Fage.Im Übrigen sind solche Angelegenheiten nicht verbindlich in einem Online Forum abzuklären.
MfG