TEM-Rente Umwandlung in Altersrente

von
A. Jakobs

Hallo zusammen,
Neben meiner Teilerwerbsminderungsrente (seit 01.07.16, unbefristet / Zurechnungszeit endete 12.2020 ) arbeite ich bis zum gesetzl. vorgegebenen Eintritt in die Regelaltersrente (30.11.23) mit einem Bruttoeinkommen von 2.300 € monatlich und zahle damit auch Rentenversicherungsbeiträge ein.
1. Wie wirken sich die eingezahlten Versicherungsbeiträge auf meine Entgeltpunkte für die Zeit nach der Zurechnungszeit auf meine Entgeltpunkte aus?
2. Erhalte ich Abzüge (10,8%) nur auf die halbe Rente, da ich ja nur eine TEM-Rente erhalte?
3. Bei der Umwandlung in Altersrente werden beide Teile der Rente gleich behandelt (Bestandschutz?)

Vielen Dank für Ihre Mühe

A. Jakobs

Experten-Antwort

Guten Morgen,

bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung , die von Ihnen in Anspruch genommen wird, wird der Zugangsfaktor um 10,8 % gemindert. Allerdings errechnet sich eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auch nur aus der Hälfte der Entgeltpunkte, die zum Rentenbeginn zu ermitteln sind.
Bei einer späteren sich unmittelbar anschließenden Altersrente werden dann die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte übernommen. Für die bis zum Rentenbeginn der Altersrente noch nicht in Anspruch genommenen anderen Hälfte der Entgeltpunkte und die zusätzlich erworbenen Entgeltpunkte aufgrund der versicherungspflichtigen Beschäftigung wird dann ein neuer Zugangsfaktor ermittelt, der sich nach dem Beginn der späteren Altersrente richtet.
Wenn Sie Ihre Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente umwandeln lassen, bleibt daher der Abschlag für die Zeiten bestehen, die bereits Grundlage für die Rentenberechnung der Erwerbsminderungsrente waren.
Zur Klärung, ob sich Ihre Rentenhöhe durch Umwandlung in eine Alterrente ändert, empfiehlt sich ein Beratungsgespräch in der nächstgelegenen Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung.
Dort können Sie auch eine Probeberechnung anfordern.

von
A. Jakobs

Vielen Dank für Ihre Antwort! Eine Proberechnung habe ich schon im August diesen Jahres angefragt, aber leider kam von der DRV noch keine Antwort.
Nur nochmal zum besseren Verstehen:
Vor meiner Erkrankung habe ich Vollzeit gearbeitet, dieses Einkommen wurde in der Zurechnungszeit hochgerechnet auf Dez. 2020. Nun die Verständnisfrage:
die „Hochrechnung“ der Entgeltpunkte in der Zurechnungszeit gilt also nur für den Anteil der Teilerwerbsminderungsrente und nicht für den anderen Teil meiner Rentenpunkte?
Beim nicht ausgezahlten Teil meiner Entgeltpunkte bin ich also beim Stand 2016 (ohne Hochrechnung der Zurechnungszeit) gestartet und es kommen bei meinen Entgeltpunkten die seit 2016 eingezahlten Beiträge zur Wirkung ohne Abzüge, aber auch ohne Hochrechnung durch die Zurechnungszeit (2016-2020)?
Ich hoffe, meine Frage ist verständlich und danke Ihnen schon im Voraus für Ihre Antwort.

von
Siehe hier

Zitiert von: A. Jakobs
Vielen Dank für Ihre Antwort! Eine Proberechnung habe ich schon im August diesen Jahres angefragt, aber leider kam von der DRV noch keine Antwort.
Nur nochmal zum besseren Verstehen:
Vor meiner Erkrankung habe ich Vollzeit gearbeitet, dieses Einkommen wurde in der Zurechnungszeit hochgerechnet auf Dez. 2020. Nun die Verständnisfrage:
die „Hochrechnung“ der Entgeltpunkte in der Zurechnungszeit gilt also nur für den Anteil der Teilerwerbsminderungsrente und nicht für den anderen Teil meiner Rentenpunkte?
Beim nicht ausgezahlten Teil meiner Entgeltpunkte bin ich also beim Stand 2016 (ohne Hochrechnung der Zurechnungszeit) gestartet und es kommen bei meinen Entgeltpunkten die seit 2016 eingezahlten Beiträge zur Wirkung ohne Abzüge, aber auch ohne Hochrechnung durch die Zurechnungszeit (2016-2020)?
Ich hoffe, meine Frage ist verständlich und danke Ihnen schon im Voraus für Ihre Antwort.

Nicht ganz richtig.
Denn die seit 2016 zusätzlich erarbeiteten EP erhalten keine Zurechnungszeit ABER Abschläge für x-Monate, die es noch bis zur Altersrente wären (0,3 % pM), also so ca. 14 %.
Die bereits zur EM-berücksichtigten EP behalten den Abschlag von 10,8 % auf den in Anspruch genommenen Teil (der wird also nicht noch mal höher), aber die nicht in Anspruch genommene Hälfte wird neu berechnet, in dem aus der hochgerechneten in Anspruch genommenen Hälfte eine Anrechnungszeit wird (nur dieser Teil ist 'geschützt'. Und die so errechnete Differenz erhält dann wie die neuen EP einen Abschlag.
So in etwa jedenfalls, suche gerade noch ein anschauliches Rechenbeispiel, aber vielleicht ist z.B. W°lfgang ja schneller und schüttelt es 'aus dem Ärmel' :-)

von
Siehe hier

Oh..... wenn noch bis zur Regelaltersrente weiter gearbeitet wird und auch die halbe EM-Rente bis zur Regelaltersente geht, gibt es natürlich keine Abschläge wegen vorgezogener Altersrente auf die nach Beginn der EM-Rente erworbenen neuen EP.

Das hatte ich vorhin überlesen. Entschuldigung!!

Den Rest lasse ich erst einmal 'so stehen'. Denn in Anspruch genommene (halbe) EM-Rente wird zur Anrechnungszeit.

Da ich aber kein Berechnungsbeispiel gefunden habe (der Film war spannender....), wie das dann 'genauer' weiter berechnet wird, halte ich in dem Fall lieber mal einfach die Klappe (was einige sicher auch freuen wird...*grins*) und verweise weiter auf 'W°lfgang und Co'.

Oder vielleicht 'stolpert' ja auch der DRV-Experte selbst noch mal über die Nachfrage.

Eine schöne Restwoche für alle!

von
W°lfgang

Zitiert von: Siehe hier
Da ich aber kein Berechnungsbeispiel gefunden habe (der Film war spannender....)

...da haben Sie wohl einen Tesa-Film in den Projektor gelegt? ;-)

Gruß
w.

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