Hallo Glaskugel,
die spekulative Frage zu einem möglichen entgültigen Durchschnittsverdienst 2020 lasse ich einfach mal im Raum stehen, da jede Auskunft dazu wenig vertrauenswürdig wäre.
Die Zahlungsfrist für freiwillige Beiträge (vom Grundsatz bis 31.03. auch noch für das Vorjahr möglich) wird durch ein Beitragsverfahren (zB auch ein Kontoklärungsverfahren) unterbrochen (§ 198 S.1 SGB VI).
HINWEIS: Auch wenn die Zahlungsfrist unterbrochen wird, so ist die grundsätzliche Antragstellung zur freiwilligen Versicherung bis zum 31.03. weiterhin/trotzdem erforderlich.