Aus rentenrechtlicher Sicht möchte ich in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass es von dem Grundsatz, dass Erwerbsminderungsrenten auf Zeit zu leisten sind, nur zwei Ausnahmen gibt.
Denn nur wenn es - erstens - unwahrscheinlich ist, dass die Erwerbsminderung behoben werden kann, oder wenn - zweitens - bei wiederholter Befristung der Rente der hierfür nach dem Gesetz maximal mögliche Zeitrahmen von 9 Jahren ausgeschöpft ist, ist eine Erwerbsminderungsrente unbefristet zu leisten.
Dass im Übrigen Erwerbsminderungsrenten, ob auf Zeit oder auf Dauer bewilligt, nur geleistet werden können, solange die gesetzliche Voraussetzungen für ihre Zahlung vorliegen, versteht sich eigentlich von selbst. Deshalb wird der Rente zahlende Versicherungsträger während des Rentenbezuges, wenn er dies aufgrund der Umstände des Einzelfalles für erforderlich hält, oder bei einem Antrag auf Weiterzahlung der Rente stets prüfen, ob die sozialmedizinischen Voraussetzungen für eine Rentenzahlung weiterhin vorliegen.
Hierzu ist er - bei allem Verständnis für die Situation der Betroffenen - nicht nur berechtigt, sondern von Recht wegen sogar verpflichtet, weil nur so gewährleistet werden kann, dass die Leistungsgewährung auf die nach dem Gesetz tatsächlich berechtigten Personen beschränkt bleibt.