Hallo Bechti,
ist nach einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine Folgerente, z. B. eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, zu leisten, bleibt es für die Hälfte der bisherigen Entgeltpunkte beim bisherigen Abschlag. Für die Entgeltpunkte, die die Hälfte der Entgeltpunkte der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung übersteigen, sind die Abschläge in Abhängigkeit vom Beginn dieser Rente neu zu ermitteln.