Hallo Ulrich K.,
der Antwort von Knut Rassmussen ist grundsätzlich zuzustimmen. Eine Rückübertragung ist also möglich, wenn Ihre geschiedene Frau eine Rente aus dem im Versorgungsausgleich erworbenem Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat. Da die „Rückübertragung“ bzw. Anpassung erst ab dem auf den Antragszeitpunkt folgenden Monat wirkt (also nur für die Zukunft), sollten Sie ggf. möglichst zeitnah einen entsprechenden Antrag („Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person nach § 37 VersAusglG“) bei Ihrem Rentenversicherungsträger stellen.