Hallo trauernde Tochter,
zu 1.)
Dies ist eigentlich eine arbeitsrechtliche Frage, zu der ich im Rahmen dieses Forums keine Auskunft geben kann. Soviel jedoch zum Allgemeinverständnis: Ihr Vater hat in der Aktiv/Arbeits-Phase der Altersteilzeit ein sog. Wertguthaben aufgebaut, aus welchem dann die Gehälter in der Passiv/Freistellungs-Phase gezahlt werden. Tritt ein Störfall ein, so dass das Wertguthaben nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden kann, wir das nicht verwendete Wertguthaben (ggf. auch an die Erben) ausgezahlt. Dies erfolgt regelmäßig im Rahmen einer Einmalzahlung.
zu 2.)
Da das Arbeitsverhältnis beendet ist und das Gehalt auch nicht mehr monatlich weitergezahlt werden kann, werden auch keine weiteren Beitragszeiten/rentenrechtliche Zeiten mehr erworben. Aber: Vom Wertguthaben sind trotzdem noch Beiträge (insbesondere) zur Rentenversicherung abzuführen, welche dann auch dem Versicherungskonto „gutgeschrieben“ werden. Denn: Für den Fall, dass das Wertguthaben nicht wie vereinbart für eine laufende Freistellung von der Arbeit verwendet wird (Störfall), sieht § 23b Abs. 2 bis 3 SGB IV für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung und § 10 Abs. 5 AtG für die Rentenversicherung für Störfälle ein besonderes Beitragsberechnungsverfahren vor.
zu 3.)
Der Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht (ggf.) unabhängig von der Auszahlung des nicht zweckentsprechend verwendeten Wertguthabens.
zu 4.
Eine private Lebensversicherung die als abgeleitetes Recht aufgrund des Todes Ihres Vaters zur Auszahlung gelangt, wird bei der Witwenrente Ihrer Mutter nicht als Einkommen angerechnet.