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Experten-Antwort

Tod (Störfall) während der Ruhephase in Altersteilzeit

von trauernde Tochter17.02.2014 | 13:50
9903 Ansichten
4 Antworten

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Hallo, mein Vater war bei der DB in Altersteilzeit. Er befand sich bereits in der Ruhephase. ( er hatte 3 Jahre voll gearbeitet und anschließend 3 Jahre mit Lohnzahlung zu Hause in der Ruhephase verbracht) Er wäre mitte dieses Jahres in den Vorruhestand gegangen. Nun ist er plötzlich verstorben. Und meine Mutter ohne Einkommen. Sie beantragt nun erst einmal Witwenrente. Daher habe ich ein paar Fragen, wie es mit seinem austehenden Gehalt weiter geht. Er ist ja mit seiner Arbeitskraft in Vorleistung gegangen. (Meines erachtens steht das Geld meiner Mutter zu.) 1. Muss der Arbeitgeber das Gehalt zahlen? Besteht ein Rechtsanspruch darauf, dass meine Mutter die noch auszustehenden Gehälter bekommt? Und muss der AG diese monatlich weiterzahlen oder gibt es eine einmalige Zahlung? 2. Wenn Sie einen Anspruch hat! Unterliegen diese noch auszustehenden Gehälter der Renten und Sozialversicherungspflicht? (wäre für die Witwenrente wichtig, da diese ja auch abhängig von der Rente/Beitragszeit und Betrag meines Vaters ist) 3. Erhält meine Mutter Witwenrente, wenn das Gehalt noch weiter fließt? Oder hat sie erst einen Anspruch darauf, wenn die Altersteilzeit abgeschlossen ist. 4. Mein Vater hatte eine LV abgeschlossen. Zählt diese bei der Witwenrente als Einkommen bei meiner Mutter? trauernde Tochter

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo trauernde Tochter,

zu 1.)

Dies ist eigentlich eine arbeitsrechtliche Frage, zu der ich im Rahmen dieses Forums keine Auskunft geben kann. Soviel jedoch zum Allgemeinverständnis: Ihr Vater hat in der Aktiv/Arbeits-Phase der Altersteilzeit ein sog. Wertguthaben aufgebaut, aus welchem dann die Gehälter in der Passiv/Freistellungs-Phase gezahlt werden. Tritt ein Störfall ein, so dass das Wertguthaben nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden kann, wir das nicht verwendete Wertguthaben (ggf. auch an die Erben) ausgezahlt. Dies erfolgt regelmäßig im Rahmen einer Einmalzahlung.

zu 2.)

Da das Arbeitsverhältnis beendet ist und das Gehalt auch nicht mehr monatlich weitergezahlt werden kann, werden auch keine weiteren Beitragszeiten/rentenrechtliche Zeiten mehr erworben. Aber: Vom Wertguthaben sind trotzdem noch Beiträge (insbesondere) zur Rentenversicherung abzuführen, welche dann auch dem Versicherungskonto „gutgeschrieben“ werden. Denn: Für den Fall, dass das Wertguthaben nicht wie vereinbart für eine laufende Freistellung von der Arbeit verwendet wird (Störfall), sieht § 23b Abs. 2 bis 3 SGB IV für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung und § 10 Abs. 5 AtG für die Rentenversicherung für Störfälle ein besonderes Beitragsberechnungsverfahren vor.

zu 3.)

Der Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht (ggf.) unabhängig von der Auszahlung des nicht zweckentsprechend verwendeten Wertguthabens.

zu 4.

Eine private Lebensversicherung die als abgeleitetes Recht aufgrund des Todes Ihres Vaters zur Auszahlung gelangt, wird bei der Witwenrente Ihrer Mutter nicht als Einkommen angerechnet.

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3 Antworten

Fragenderam 17.02.2014 | 14:22
Mein herzliches Beileid. Sie schreiben: Und meine Mutter ist ohne Einkommen? Bezogen Sie diesen Satz auf das bisherige Einkommen Ihres Vater, bzw. hat Ihr Vater Ihrer Mutter ein Einkommen gezahlt? (Kann ja sein, dass er nebenher noch einen selbstständigen Betrieb hatte?). Hat Ihre Mutter selbst nie gearbeitet, vorgesorgt, irgendwelche EP erwirtschaftet, Kindererziehungszeiten, welche sie selbst zur Rentenbezieherin machen könnte? Hat Ihre Mutter eine private Rentenversicherung? War sie immer von ihrem Mann abhängig? Wurde das mal thematisiert, was passiert wenn... Tod des Mannes, Trennung....?
Mitleseram 17.02.2014 | 15:54
Zitat von trauernde Tochter anzeigenausblenden
zu 1. Hier liegt ein sogenannter "Störfall" vor, bei dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nachträglich so stellt, als wenn die Altersteilzeit nie angetreten worden wäre, d. h. für die Arbeitsphase gibt es einerseits einen Nachschlag auf das volle Gehalt und im Gegenzug wird das Gehalt für die Freistellung zurückgefordert. 2. Die Rückrechnung erfolgt auch beim sozialversicherungspflichtigen Entgelt. 3. Da kein Gehalt (des verstorbenen Gatten) mehr fliessen kann, hat die Mutter Anspruch auf Witwenrente. Es gibt de facto keinen Entgeltanspruch für Zeiten nach dem Tod. 4. Kommt darauf an, wann die Eltern geboren sind und wann sie standesamtlich geheiratet haben.
trauernde Tochteram 17.02.2014 | 19:13
Zitat von Fragender anzeigenausblenden
Hallo, meine Mutter hat mit der Wende ihren Job verloren und keine neue Anstellung mehr gefunden. Mein Vater war also Alleinverdiener. (selbstständigkeit lag keine vor) Meine Mutter selbst kann erst in einigen Jahren in Frührente gehen. Sie sind beides seit über 30 Jahren verheiratet. Mein Vater ist 1951 und meine Mutter 1956 geboren. Ansich sollte ihr die Grosse Witwenrente zustehen.
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