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trotzdem Anspruch auf etwas Rente

von yvonne08.04.2007 | 12:34
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3 Antworten

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Meine Mutter hat sich Ende der 70er Anfang d. 80er Jahre ihre Rente wg. Aufbau eines Antiquitätengeschäfts auszahlen lassen. Leider hatten meine Eltern wenig Glück, mein Vater musste seinen Beruf(selbständiger Restaurator) wg. Krankheit (MS) aufgeben und bekommt jetzt eine Rente(auf Zeit da er erst 63J. ist) von insges. 750Euro. Meine Mutter (65J) erhält wie gesagt nichts. Sie ist über ihren Mann krankenversichert. Nun hatte sie einen Schlaganfall und das Krankenhaus streitet sich sozusagen mit der Krankenkasse, was mit ihr passiert. Sie hat noch keine Rehazusage bekommen und sie wird bisher auch nicht in die örtl. Frühreha oder in die Geriatrie aufgenommen, weil dies wohl über die Pflegekasse gezahlt wird. Meine Frage: hat sie eventl. durch ihre Kinder (insges. 3 GebJahre 62, 66 und 69) Anspruch auf diese Kinderrentenjahre und wäre damit über eine Pflegekasse abgesichert?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Voraussetzung für die Regelaltersrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres ist die Erfüllung einer Wartezeit von 60 Kalendermonaten. Für die Erziehung der drei Kinder erhält Ihre Mutter lediglich 36 Kalendermonate gutgeschrieben, so dass ein Rentenanspruch allein aus den Kindererziehungszeiten nicht besteht.

Zuständig für die Durchführung einer Reha- Maßnahme müsste meines Wissens die Krankenkasse sein.

2 Antworten

§§§-Heiniam 08.04.2007 | 13:03
Probieren Sie es damit: SGB IX: § 14 Zuständigkeitsklärung (1) 1Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Abs. 4 des Fünften Buches. 2Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. 3Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, wird der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache erbringt. 4Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 Feststellungen nach § 11 Abs. 2a Nr. 1 des Sechsten Buches und § 22 Abs. 2 des Dritten Buches nicht getroffen.
???am 08.04.2007 | 17:45
Nein, Vorraussetzung für einen Rentenanspruch wäre eine Wartezeit von 5 Jahren. Bei 3 Kindern sind bei den von ihnen genannten Geburtsjahren nur 36 Monate zusammengekommen.
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