Im vorliegenden Fall dürfte das deutsch-türkische Sozialversicherungsabkommen zur Anwendung kommen.
Danach werden Versicherungszeiten des jeweils anderen Vertragsstaates (hier also die türkischen Versicherungszeiten) insbesondere zur Erfüllung von Mindestversicherungszeiten (Wartezeit) herangezogen, d.h. hier werden die deutschen und die türkischen Versicherungszeiten zusammengerechnet.
Anders als z.B. im Rahmen des EU-Rechts beeinflussen die ausländischen Zeiten jedoch in der Regel nicht die Rentenberechnung, d.h. die deutsche Rente errechnet sich rein innerstaatlich allein aus den deutschen Versicherungszeiten.
Hinsichtlich der türkischen Versicherungszeiten wird der türkische Versicherungsträger prüfen, ob ein Anspruch nach türkischem Recht besteht und diesen ggf. dann auch nach Deutschland zahlen.