Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenJa, hier ist die sogenannte " Arbeitsmarktrente" gemeint. Bei einem Leistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden täglich ist danach zu prüfen, ob für den Versicherten seinem Leistungsvermögen entsprechende Arbeitsplätze in ausreichender Zahl vorhanden sind. Von einem verschlossenen Arbeitsmarkt ist dann auszugehen, wenn es weder dem Rentenversicherungsträger noch der Arbeitsverwaltung gelingt, einen geeigneten Arbeitsplatz zu vermitteln.
Im Hinblick auf die nach wie vor ungünstige Arbeitsmarktlage wird derzeit ohne weitere Ermittlungen von einem verschlossenen Teilzeitarbeitsmarkt ausgegangen.
Eine durchgehende Meldung bei einer Agentur für Arbeit muss nicht vorliegen, der Versicherte muss aber arbeitslos sein, sprich er darf keinen Teilzeitarbeitsplatz inne haben.
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