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Experten-Antwort

Über der Hinzuverdienstgrenze, trotz eingehaltener Stunden. Und dann? und dann?

von Melanie Bicher05.09.2016 | 19:55
1392 Ansichten
2 Antworten

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Guten Abend, ich bin seit 2012 voll Erwerbsunfähig, und bin mir auch vollkommen bewusst nicht merh körperlich Leistungsfähig zu sein. Nun habe ich über Monate hinweg ein Buch geschrieben, um meinem Kopf ewas zu tun zu geben und bin im ersten Monat weit über die Hinzuverdienstgrenze gekommen. Das melde icch nun der Rentenversicherung und da ich weit über der Hinzuverdeinstgrenze bin, gibt es natürlich auch keine Rente. Aber wie läuft das dann in den Folgemonaten. Vielleicht wird das noch ein/zwei Monate der Fall sein und dann verdiene ich wieder gar nichts. Ist die Rente dann in dem Fall erloschen, oder setzt sie so lange nur die Zahlungen aus und greift wieder, sobald ich kein Einkommen mehr habe? Das ganze läuft übrigens als freiberufliche Tätigkeit, da man das natürllich anmelden muss. Über die erlaubten 3 Stunden am Tag bin ich nie gekommen. Ich bin für jeden Tipp dankbar.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Melanie Bicher,

die Antwort von Wolfgang ist im Grunde schon richtig.

Solange die Erwerbsminderung medizinisch gesehen noch vorliegt (auch das wird Ihr Rentenversicherungsträger ggf. prüfen!) gilt Folgendes:

Bei Selbständigen ist als Hinzuverdienst das neben der Rente erzielte Arbeitseinkommen zu berücksichtigen. Der dem Arbeitseinkommen grundsätzlich entsprechende steuerrechtliche Gewinn ergibt sich regelmäßig aus dem Einkommensteuerbescheid unter den Positionen 'Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft', 'Einkünfte aus Gewerbebetrieb' beziehungsweise 'Einkünfte aus selbständiger Arbeit'. Bei der an das Steuerrecht anknüpfenden Ermittlung des Arbeitseinkommens kommt es nicht darauf an, wann die Einkünfte erwirtschaftet worden sind. Im Einkommensteuerrecht gilt grundsätzlich das Zuflussprinzip.

Auch bei Selbständigen werden die Hinzuverdienstgrenzen grundsätzlich monatlich geprüft. Das Arbeitseinkommen kann jedoch oft nur unter großem Aufwand konkret monatlich festgestellt werden. Es ist daher regelmäßig pauschalierend zu ermitteln. Hierfür ist das in einem Kalenderjahr erzielte Arbeitseinkommen, das sich grundsätzlich aus dem Einkommensteuerbescheid ergibt, durch die Anzahl der Monate zu dividieren, in denen die selbständige Tätigkeit bestanden hat. Das hieraus resultierende pauschalierte monatliche Arbeitseinkommen wird der jeweiligen monatlichen Hinzuverdienstgrenze gegenüber gestellt.

Zu beachten ist noch, dass Sie auch als Selbständiger grundsätzlich Ihre individuelle Hinzuverdienstgrenze, die Sie mit Ihrem „normalen“ Verdienst einhalten, zweimal pro Kalenderjahr bis zum doppelten Wert überschreiten dürfen. Dürfen Sie also beispielsweise monatlich 450 Euro hinzuverdienen, so kann der Hinzuverdienst in zwei Monaten bis zu 900 Euro betragen.

Allerdings besteht diese Möglichkeit nur dann, wenn Sie Ihr Arbeitseinkommen monatlich nachweisen und das Arbeitseinkommen nicht pauschalierend aus dem Einkommensteuerbescheid (s.o.) ermittelt wird. Ein monatlicher Nachweis des Arbeitseinkommens ist außerdem nur bei Selbständigen möglich, die ihren steuerrechtlichen Gewinn im Wege der Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Als Gewinn wird dabei der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben angesetzt.

Näheres zum Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung finden Sie in unserer Broschüre "Erwerbsminderungsrentner: So viel können Sie hinzuverdienen" auf den Seiten 6 und 7 (s. folgender Link).

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/erwerbsminderungsrentner_hinzuverdienen.pdf?__blob=publicationFile&v=34

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1 Antworten

W*lfgangam 05.09.2016 | 21:34
Hallo Melanie Bicher, das Einkommen/Hinzuverdienst wird bei einer selbständigen Tätigkeit anders ermittelt, als bei einer abhängigen Beschäftigung. Bei selbständig Tätigen zählt grundsätzlich das Jahreseinkommen geteilt durch 12 Monate (steuerrechtlicher Gewinn, den das Finanzamt festsetzt) - sofern die Tätigkeit regelmäßig/ganzjährig ausgeübt wird/dürfte hier der Fall sein - Sie arbeiten sicher bereits an einem neuen Buch :-) Wenn Sie damit im Mittel die 450 EUR nicht überschreiten, ist auch für die EM-Rente alles im grünen Bereich. Die DRV wird im Nachhinein den Steuerbescheid fordern - einschicken, wenn er vorliegt. Und, falls es doch zu einer 'Überprüfung' kommen sollte ...sofern sich Ihr Leistungsvermögen nicht auf 3 und mehr Std. tgl./gemessen an Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verbessert hat, kann es höchstens zu einer Kürzung der Rente in den jeweiligen Monaten des 'Zuvielverdienstes' kommen. Wie gesagt, erster Schritt ist immer der Durchschnitt des Jahreseinkommens, also erst mal nicht Bange machen lassen ...die Tätigkeit als solche haben Sie der DRV doch wohl mitgeteilt?! Weiterhin viel Spaß beim Schreiben! Gruß w.
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