Hallo Melanie Bicher,
die Antwort von Wolfgang ist im Grunde schon richtig.
Solange die Erwerbsminderung medizinisch gesehen noch vorliegt (auch das wird Ihr Rentenversicherungsträger ggf. prüfen!) gilt Folgendes:
Bei Selbständigen ist als Hinzuverdienst das neben der Rente erzielte Arbeitseinkommen zu berücksichtigen. Der dem Arbeitseinkommen grundsätzlich entsprechende steuerrechtliche Gewinn ergibt sich regelmäßig aus dem Einkommensteuerbescheid unter den Positionen 'Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft', 'Einkünfte aus Gewerbebetrieb' beziehungsweise 'Einkünfte aus selbständiger Arbeit'. Bei der an das Steuerrecht anknüpfenden Ermittlung des Arbeitseinkommens kommt es nicht darauf an, wann die Einkünfte erwirtschaftet worden sind. Im Einkommensteuerrecht gilt grundsätzlich das Zuflussprinzip.
Auch bei Selbständigen werden die Hinzuverdienstgrenzen grundsätzlich monatlich geprüft. Das Arbeitseinkommen kann jedoch oft nur unter großem Aufwand konkret monatlich festgestellt werden. Es ist daher regelmäßig pauschalierend zu ermitteln. Hierfür ist das in einem Kalenderjahr erzielte Arbeitseinkommen, das sich grundsätzlich aus dem Einkommensteuerbescheid ergibt, durch die Anzahl der Monate zu dividieren, in denen die selbständige Tätigkeit bestanden hat. Das hieraus resultierende pauschalierte monatliche Arbeitseinkommen wird der jeweiligen monatlichen Hinzuverdienstgrenze gegenüber gestellt.
Zu beachten ist noch, dass Sie auch als Selbständiger grundsätzlich Ihre individuelle Hinzuverdienstgrenze, die Sie mit Ihrem „normalen“ Verdienst einhalten, zweimal pro Kalenderjahr bis zum doppelten Wert überschreiten dürfen. Dürfen Sie also beispielsweise monatlich 450 Euro hinzuverdienen, so kann der Hinzuverdienst in zwei Monaten bis zu 900 Euro betragen.
Allerdings besteht diese Möglichkeit nur dann, wenn Sie Ihr Arbeitseinkommen monatlich nachweisen und das Arbeitseinkommen nicht pauschalierend aus dem Einkommensteuerbescheid (s.o.) ermittelt wird. Ein monatlicher Nachweis des Arbeitseinkommens ist außerdem nur bei Selbständigen möglich, die ihren steuerrechtlichen Gewinn im Wege der Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Als Gewinn wird dabei der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben angesetzt.
Näheres zum Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung finden Sie in unserer Broschüre "Erwerbsminderungsrentner: So viel können Sie hinzuverdienen" auf den Seiten 6 und 7 (s. folgender Link).
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/erwerbsminderungsrentner_hinzuverdienen.pdf?__blob=publicationFile&v=34