Im Zusammenhang mit der Ableistung eines FSJ entstandene Übergangszeiten können grundsätzlich nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden. Das FSJ kann also einer Zeit der beruflichen Ausbildung nicht gleichgesetzt werden. Eine Ausnahme gibt es nur dann, wenn das FSJ im Rahmen des § 14c ZDG anstelle des Zivildienstes absolviert wurde.