Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück

Überbrückungsgeld Rentenversicherungspflicht?

von Rüdiger08.01.2007 | 18:00
5786 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Moderatoren-Antwort springen
"Nach § 190a SGB VI sind nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtige Selbständige verpflichtet, sich innerhalb von 3 Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden...." Diesen Satz habe ich jetzt schon sehr oft im Forum gelesen. ABER - Frage: Wenn ich Überbrückungsgeld für 6 Monate (mit Aufnahme meiner selbstständigen Tätigkeit) bekomme, dann wird ja davon bereits der Pflichtbeitrag für die Rentenversicherung abgeführt. Wird diese Zeit dann angerechnet? Muß ich mich trotzdem spätestens 3 Monate nach Aufnahme der Tätigkeit melden? Das wäre ja dann doppelt, oder? Auch ist der Begriff "arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger" nicht ganz klar... Ist denn tatsächlich JEDER, der sich selbstständig macht in der Lage, nach 3 Monaten mehrere Auftraggeber vorzuweisen???? Was ist, wenn ich nach 2 Jahren feststelle, ich habe nur einen oder eventuell noch einen zweiten, kleinen Auftraggeber? Mein Berater bei der Agentur für Arbeit hat gesagt, dass ich für 3 Jahre keine Rentenversicherung zahlen muss, wenn mir Überbrückungsgeld bewilligt wurde. Brauche dringend Klärung in dieser Sache! Danke.

2 Moderatoren-Antworten

Moderatoren-Antwortam 09.01.2007 | 08:54

Wenn Sie von der Agentur für Arbeit Überbrückungsgeld für 6 Monate erhalten, sind Sie aufgrund des Überbrückungsgeldbezugs nicht rentenversicherungspflichtig, da Überbrückungsgeld keine Sozialleistung im Sinne von § 3 SGB VI ist.

Vielmehr ist durch die Überbrückungsgeldgewährung regelmäßig bestätigt, dass Sie ab Beginn des Überbrückungsgeldbezugs eine selbständige Tätigkeit ausüben. Dieser Zeitpunkt ist sonach auch maßgeblich im Hinblick auf § 190a SGB VI, d. h. die Meldung hat spätestens 3 Monate nach Beginn der selbständigen Tätigkeit bzw. des bescheidmäßigen Beginns des Überbrückungsgeldbezugs zu erfolgen, wenn Sie zu den entsprechenden Personenkreisen (insbesondere Selbständige für einen Auftraggeber) gehören.

Handelt es sich daher um eine selbständige Tätigkeit, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber ausgeübt wird, weswegen Sie Überbrückungsgeld bekommen, liegt also keine "Doppelversicherung" vor und Sie müssen sich innerhalb von 3 Monaten bei Ihrem zuständigen Rentenversicherung melden.

Den Begriff "arbeitnehmerähnlicher Selbständiger" gibt es im Gesetz nicht mehr. Die Bezeichnung dieses Personenkreises lautet nunmehr "Selbständiger mit einem bzw. für einen Auftraggeber". In der Tat ist es so, dass nicht jeder Selbständiger mehr als einen Auftraggeber hat. Der Inhaber einer Gaststätte oder eines Taxiunternehmens wird sicher mehr als einen Auftraggeber haben. Insbesondere Handelsvertreter haben dagegen sehr häufig nur ein Auftragsverhältnis mit einem Auftraggeber, obwohl sie mehrere Kunden aufsuchen etc.. In der Realität haben auch viele Selbständige in der Anfangsphase nur einen regelmäßigen Auftraggeber und akquirieren erst im Laufe der Zeit weitere Auftraggeber. Bis sie jedoch nachweislich zumindest einen weiteren wesentlichen Auftraggeber (mehr als 1/6 der Gesamteinkünfte müssen von diesem erzielt werden), gelten diese als Selbständige mit einem Auftraggeber und unterliegen der Versicherungspflicht, wenn sie keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Der Gesetzgeber hat daher die Befreiungsmöglichkeit des § 6 Abs. 1a SGB VI für diesen Personenkreis eingerichtet. D. h. Selbständige mit einem Auftraggeber können sich u. a. für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI befreien lassen. Diese Befreiung verliert aber ihre Gültigkeit, wenn weitere wesentliche Auftraggeber akquiriert werden, weil dann ja überhaupt keine Versicherungspflicht mehr besteht. Tritt darüber hinaus nach 2 Jahren der Fall ein, dass Sie nur noch einen oder eventuell noch einen zweiten unbedeutenden Auftraggeber haben, dann besteht Meldepflicht beim zuständigen Rentenversicherungspflicht und Sie haben die Möglichkeit sich noch für die Restlaufzeit der drei Jahre befreien zu lassen.

Die Aussage des Beraters bei der Agentur für Arbeit haben Sie sicher nur unvollständig zur Kenntnis genommen. Der Berater wollte Sie offensichtlich auf die vorgenannte Möglichkeit, sich für bis zu drei Jahren ab Aufnahme der selbständigen Tätigkeit für einen Auftraggeber von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen, hinweisen. Diese Befreiungsmöglichkeit hat aber grundsätzlich nichts mit der Bewilligung von Überbrückungsgeld zu tun.

Im Ergebnis:

Wenn Sie also Überbrückungsgeld erhalten und sind ggf. auch nur vorübergehend für einen einzigen Auftraggeber tätig, melden Sie sich so bald als möglich bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger und lassen die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI prüfen. Hierbei können Sie - sofern Sie das möchten - auch gleich einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1a SGB VI stellen. Den hierfür erforderlichen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbständige mit einem Auftraggeber (V050) sowie die entsprechenden Erläuterungen (V051) können Sie sich auch im Internet herunterladen.

Wenn Sie jedoch mit Ihrer selbständigen Tätigkeit für einen Auftraggeber ein regelmäßiges monatliches Arbeitseinkommen von weniger als 400,00 Euro erzielen, könnte auch Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit vorliegen.

Zur individuellen Abklärung Ihrer Situation besteht auch die Möglichkeit, sich einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle geben zu lassen. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln.

Moderatoren-Antwortam 12.02.2007 | 16:47

Dies kann Ihnen die gesetzliche RV nicht mitteilen - zumal wir diese Leistung nicht auszahlen.

Wenden Sie sich diebszüglich an die für die Auszahlung des Kindergeldes zuständige Stelle

MfG

3 Antworten

Batrixam 09.01.2007 | 09:09
Die individuelle Bertaung würde ich auf jeden Fall empfehlen. Denn dort können Sie klären, welche Konsequenzen Ihre Entscheidungen haben, auch im Hinblick auf einen ggf. weiteren Schutz für den Fall der Erwerbsminderung. Außerdem kann der Berater/die Beraterin vor Ort alle erforderlichen Vordrucke mit Ihnen ausfüllen.
Rüdigeram 10.01.2007 | 12:41
Danke f. die ausführliche Antwort. Aber seit wann genau besteht denn diese "Meldungspflicht" innerhalb der ersten 3 Monate nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit?
bieneam 10.02.2007 | 20:09
wie wird überbrückungsgeld bei der berechnung des künftigen elterngeld gewertet?wie arbeitslosengeld, oder als einkommen?ersteres wird ja nicht als berechnungsgrundlage gewertet.
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

Time
13 Minuten

Wer vorzeitig in den Ruhestand gehen will, muss Abschläge von der Rente in Kauf nehmen. Doch das muss nicht sein. Wie man Abschläge ausgleichen und dabei tausende Euro Steuern sparen kann – und warum das bald teurer wird.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026