Guten Abend,
folgende Konstellation: der Versicherte erhält eine volle befristete EMR. Anstelle einer Betriebsrente erhält er vom Arbeitgeber ein prozentual errechnetes monatliches Überbrückungsgeld aus dem Versorgungsguthaben (dies wurde aus Arbeitgeber-Beiträgen angespart). Frage: wird dies als Hinzuverdienst angerechnet? Das Arbeitsverhältnis ist nicht aufgelöst. Im Archiv konnte ich nichts Vergleichbares finden. Danke für Ihre Antworten.
Solange die Hinzuverdienstgrenze 6.300 nicht überschritten wird, ist alles im lot.
Hallo Beantworter, das beantwortet leider meine Frage nicht. Die Hinzuverdienstgrenze wird bereits durch einen Minijob erreicht. Deshalb ist meine Frage ja so von Bedeutung: Hinzuverdienst ja oder nein?
Das muss man sich mal auf der Zunge zergehen lassen.
Sie sind voll erwerbsgemindert, Ihr Arbeitsverhältnis ruht, Sie gehen einen Minijob nach. Ich möchte Ihnen nicht zu nahe treten, würde Ihnen ,mit sofortiger Wirkung Ihre Rente streichen.
Hallo Beantworter, keine Sorge. Diese Konstellation besteht aktuell nur in der Theorie. Bei manchen ist die EMR leider so gering, dass sie ihre Einkünfte durch einen Minijob aufbessern müssen. Manchmal auch auf Kosten ihrer Gesundheit. Und wenn der aktuelle Arbeitgeber keinen Minijob anbietet - wo ist das Problem? Es gibt doch genügend Erwerbsminderungsrentner, die ihre Rente durch einen Minijob aufbessern. Ich bin offen für jeden Hinweis, wenn die Rente durch diese Konstellation gefährdet ist.
Gibt es auf meine Frage noch eine Experten-Anwort? Hinzuverdienst ja oder nein?
Ganz schön frech und arrogant,
Ihr Auftreten und Ihre Fragen hier
und Ihr allgemeines Verhalten ( volle EM, Minijob und Überbrückungsgeld AG)
Sind Sie wirklich nicht arbeitsfähig ??????
Oder ----------???
Ihr Auftreten und Ihre Fragen hier
und Ihr allgemeines Verhalten ( volle EM, Minijob und Überbrückungsgeld AG)
Sind Sie wirklich nicht arbeitsfähig ??????
Oder ----------???
Wo Problem? Frau will 4-fach kassieren.
Na und?
Hallo, liebe Fragende,
bitte entschuldigen Sie die späte Antwort auf Ihre Frage. Es waren noch Recherchen erforderlich. Die Sachlage stellt sich wie folgt dar:
Überbrückungsgelder des Arbeitgebers, die nach tariflichen oder freiwilligen Regelungen während eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses gezahlt werden, unterliegen der Anrechnung auf Ihre Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 96a des Sechsten Sozialgesetzbuches.
Lediglich der Bezug eines solchen Überbrückungsgeld nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses ist von der Einkommensanrechnung nach § 96a SGB VI frei.
Liebe Grüße!
Hallo Experte, herzlichen Dank für Ihre ausführliche Antwort.