Hallo Jumaju,
der Antwort von Sozialröchler schließen wir uns an.
Die Anerkennung von Zeiten einer Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeiten setzt voraus:
a) Arbeitslosigkeit im Sinne der Arbeitslosenversicherung,
b) Meldung als Arbeitsuchender bei einer deutschen Agentur für Arbeit,
c) Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit.
Die Unterbrechung ist zum Beispiel gegeben, wenn Ihr Bezug von Arbeitslosengeld I nahtlos (= ohne einen Kalendermonat Lücke) an eine versicherungspflichtige Beschäftigung angeschlossen hat. Zwischen dem Bezug von Arbeitslosengeld I und der Arbeitslosmeldung ohne Leistungsbezug darf auch kein voller Kalendermonat Lücke entstehen.
d) Nichtgewährung einer öffentlich-rechtlichen Leistung (hier Arbeitslosengeld II) während der Arbeitslosigkeit wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens.
Der Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung setzt unter anderem voraus, dass Versicherte in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre
Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben.
Bei der Berechnung der Fünfjahresfrist werden Anrechnungszeiten nicht mitgezählt, das heißt diese Zeiten verlängern den Fünfjahreszeitraum und verschieben dessen Beginn taggenau.