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Experten-Antwort

Überbrückungszeit

von Ratlos13.11.2011 | 15:48
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4 Antworten

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Hallo, vielleicht kann mir jemand weiterhelfen? In dem Schreiben "Ihre Renteninformation" der Deutschen Rentenversicherung ist bei mir folgendes aufgeführt: Versicherungsverlauf vom 18.12.2007: … Allgemeine Rentenversicherung - Rentenversicherung der Angestellten- … … DEÜV 01.01.04 - 31.07.04 x.xxx EUR Pflichtbeitragszeit DEÜV 01.08.04 - 23.10.04 Überbrückungszeit DEÜV 01.09.04 - 31.12.04 x.xxx EUR Pflichtbeitragszeit berufliche Ausbildung Was ich nun nicht verstehe, warum der Zeitraum der Überbrückungszeit bis 23.10.04 da steht, wenn doch vom 01.09.04 wieder Pflichtbeitragszeit eingetragen ist. Was bedeutet das, oder wird die Überbrückungszeit dann tatsächlich vom 01.08.04 - 31.08.04 gerechnet? (Ich habe vom 01.01.04 - 31.07.04 gearbeitet, war dann 1 Monat Arbeitslos mit Sperrzeit vom Arbeitsamt und habe dann am 01.09.2004 eine Ausbildung angefangen) Welche Konsequenzen kann dieser 1 Monat für mich bei meiner Rente haben (bin jetzt 31)?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

„Gigi“ wird zugestimmt. Die Überbrückungszeit ist selbst keine rentenrechtliche Zeit. Insbesondere bei der Frage, ob ein eventueller Erwerbsminderungsrentenanspruch bestanden habe könnte, hätte sich diese Überbrückungszeit anspruchserhaltend auswirken können. Im Ergebnis bedeutet dies dass im August 2004 keine rentenrechtlich Zeit vorhanden ist. Sollten Sie sonst immer alle Monate mit rentenrechtlichen Zeiten belegt haben, dann dürfte für Ihren Altersrentenanspruch sich dieser Sachverhalt aber nicht entscheidend auswirken. Zur individuellen Abklärung Ihrer Situation empfehlen wir Ihnen vorsorglich einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle zu vereinbaren. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link " Beratungsstellen" ermitteln.

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3 Antworten

Alltagsbegleiteram 13.11.2011 | 18:35
Es könnte daran liegen, dass Ihr Ausbildungsgeld vom September erst Mitte Oktober rückwirkend ausgezahlt wurde und sie daher noch Ende September für den Oktober Überbrückungsgeld erhielten, während Sie bereits wieder in der Ausbildung waren. Das Überbrückungsgeld soll ja gerade solche Lücken ausfüllen.
Ratlosam 13.11.2011 | 21:56
Aber während der Überbrückungszeit ist doch kein Betrag eingezahlt worden?
Gigiam 14.11.2011 | 10:52
Hallo Ratloser, der Beitrag von @Alltagsbegleiter ist nicht zutreffend. Er verwechselt die Begriffe "Überbrückungszeit" mit "Überbrückungsgeld". Das Arbeitsamt hat damals einfach nur die "Sperrzeit" gemeldet. Diese Zeit ist keine rentenrechtliche Zeit; sie kann unter bestimmten Voraussetzungen - die bei Ihnen nicht vorliegen - hilfreich sein. >>Welche Konsequenzen kann dieser 1 Monat für mich bei meiner Rente haben (bin jetzt 31)?
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