Ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit besteht längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze.
Im Hinblick auf § 115 Abs. 3 SGB VI teilen die Rentenversicherungsträger den Versicherten drei Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze mit, dass die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur bis zu diesem Zeitpunkt gezahlt wird. Außerdem erhalten sie einen Fragebogen, den sie ausgefüllt zurücksenden sollen und damit dann die „Umwandlung“ der bisherigen Rente in die Regelaltersrente beantragen.
Inwieweit Sie ggf. vor Erreichen der Regelaltersgrenze einen Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente haben könnten, können Sie in eine unserer Auskunfts- und Beratungsstellen klären. Ebenso hinsichtlich der entsprechenden Rentenabschläge.