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Experten-Antwort

Übergang EU-Rente zur Altersrente

von Herbie02.01.2015 | 20:00
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8 Antworten

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Hallo an alle, kann mir jemand sagen, ob bei dem Übergang von der EU-Rente zur Altersrente die tatsächlich gezahlten Beiträge zur Berechnung der Altersrente herangezogen werden und kann die Altersrente dann geringer ausfallen als die EU-Rente. Ich meine, wird die Altersrente gegenüber der EU-Rente gekürzt ? Ich freue mich über Eure Meinungen und sage jetzt schon vielen Dank. Gruss Herbie

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Neben einer EM-Rente können noch Beitragszeiten entstehen. U.U. sind diese bereits durch längeren Krankengeldbezug und rückwirkende Rentenzahlung entstanden. Eine neue Rentenberechnung ergeht immer auf alle tatsächlich vorliegenden Zeiten. Also wären auch geringf. Beschäftigungen neben der RT noch rentensteigernd berücksichtigt. Im Laufe der Jahre kann sich das Rentenrecht ändern und früher zurückgelegte Zeiten haben möglicherweise nicht mehr denselben Wert wie zum Zeitpunkt der damaligen Berechnung der EM-Rente. Für diesen Fall wird im Gesetz das Unterschreiten der bisherigen Entgeltpunkte untersagt. Im maschinellen Berechnungslauf wird das stets geprüft. Es bedarf dazu keines Antrags.

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7 Antworten

Minnaam 02.01.2015 | 20:10
Gekürzt wird in der Regel nichts, wenn keine EGP mehr erwrben wurden gibts auch nicht mehr.
W*lfgangam 02.01.2015 | 20:18
Hallo Herbie, bei fließendem Übergang von EM- in Altersrente (AR) bleiben die bisherigen Entgeltpunkte besitzgeschützt ...die AR kann somit nicht kleiner werden - nur manchmal/äußerst selten wird die anschließende AR sogar einen Hauch höher. Gruß w.
Herbieam 03.01.2015 | 14:18
Man findet immer wieder die Aussage: Besitzstandswahrung bei Renten Wenn für Versicherte Renten neu berechnet oder umgewandelt werden müssen (z.B. Umwandlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente in eine Altersrente), gilt der Grundsatz der Erhaltung des Besitzstandes. Die neue Rente wird zwar nach neuem Recht berechnet, sie darf aber nicht geringer sein als die bisher bezogene alte Rente. Aber auf welchem Gesetz beruht das, geht das automatisch oder muss man die Besitzstandswahrung anzeigen?
W*lfgangam 03.01.2015 | 15:47
Hallo Herbie, gesetzliche Vorschrift dazu ist § 88 SGB 6, hier mit den Rechtsanweisungen (Ziff. R2.2 EM in AR): http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Ja, geht automatisch (macht die Maschine, die den neuen Bescheid ausdruckt), ein Antrag ist nicht erforderlich. Gruß w.
Herbieam 03.01.2015 | 15:52
Vielen Dank für Deine Info`s
Herbieam 03.01.2015 | 18:21
Ich habe noch etwas zu diesem Thema gefunden: Ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit besteht längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. Im Hinblick auf § 115 Abs. 3 SGB VI teilen die Rentenversicherungsträger den Versicherten drei Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze mit, dass die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur bis zu diesem Zeitpunkt gezahlt wird. Außerdem erhalten sie einen Fragebogen, den sie ausgefüllt zurücksenden sollen und damit dann die „Umwandlung“ der bisherigen Rente in die Regelaltersrente beantragen. Inwieweit Sie ggf. vor Erreichen der Regelaltersgrenze einen Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente haben könnten, können Sie in eine unserer Auskunfts- und Beratungsstellen klären. Ebenso hinsichtlich der entsprechenden Rentenabschläge.
W*lfgangam 03.01.2015 | 21:11
Ergänzend: Grundsätzlich sollte bereits mit/vor 60 geprüft werden, ob eine AR möglich ist - was dann (in wenigen (!) Ausnahmefällen) zu einer höheren Folgerente führen kann. Mit 65+xx/Anschreiben der DRV kann dann schon einiges verschenkt worden sein. Gruß w.
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