Zuerst einmal unabhängig von Ihrer Fragestellung: Sofern Sie nicht mit Ihrem (damaligen) Arbeitgeber vor dem 1.1.2007 eine verbindliche Altersteilzeitvereinbarung getroffen haben, erreichen Sie die Regelaltersgrenze einen Monat später im Februar 2012. Erst dann gilt die Hinzuverdienstgrenze für Sie nicht mehr.
Wurde der Altersteilzeitvertrag vor dem 1.1.2007 erfüllt, liegen die Vetrauensschutzregelungen für die Regelaltersrente vor, sodass Sie die Regelaltersgrenze bereits im Januar 2012 erreichen werden.
Auf die vorgezogene Altersrente sind Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung oder Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen anzurechnen.
Sofern das Arbeitsverhältnis eben nicht zustande gekommen ist und daher eine Zahlung als Vetragsstrafe an Sie erfolgt, ist dies m.E. kein Arbeitsentgelt bzw. kein anzurechnendes vergleichbares Einkommen.
Darüberhinaus wird die Zahlung vermutlich ohnehin erst für einen Zeitpunkt geleistet, der nach erreichen der maßgeblichen Regelaltersgrenze liegt.