Übergang teilweise Eerwebsminderungsrente in Rente für Schwerbehinderte

von
red

Hallo,
aus gegebenem Anlass beschäftigt mich zur Zeit folgende Fragestellung:

Ich ziehe in Erwägung, Rente auf teilweise Erwerbsminderung zu beantragen. Auf meinem Rentekonto liegen aktuell 66 EP. Aufgrund der Rahmenbedingungen ergeben sich für mich für die EMR durch Zurechnungszeiten ca. 76 EP. Durch Zugangsfaktor 0,892 ergeben sich für die tEMR 33,8 EP für die monatliche Rentenzahlung. Das ist soweit klar und auch von der DRV Beratung so bestätigt.

Meine Fragestellung geht jetzt dahin, dass ich wissen möchte, wie sich eine Rente für Schwerbhinderte, für die die Voruassetzungen nach 24 Monaten des Bezugs von tEMR vorliegen, gestaltet. Nach § 88 SGB VI sind die persönlichen Entgetpunkte aus Erwerbsminderungsrenten geschützt und dürfen durch eine Folgerente nicht unterschritten werden. Das wäre für die oben zitierten 76 EP bei einer vollen EMR eindeutig.

Wie aber sieht die Anwendung des §88 SGB VI bei einer tEMR aus. Bezieht sich der Schutz hierbei auch auf die vollen EP, oder nur auf die 38 (bzw. 33,8 EP nach Abschlag) ?
Konkret gefragt, werden für die Berechnung der Rente für Schwerbehinderte die durch Zurechnung erhöhten (76 EP) zugrunde gelegt? Wenn nein, mit welchen EP wird gerechnet.

Des weiteren, wie wirkt sich ein Hinzuverdienst in Höhe des Duchschnittseinkommens (aktuell 38904 €)für den Zeitraum von 24 Monaten auf die EP aus. Die Hinzuverdienstgrenze und der Hinzuverdienstdeckel schränken hier nicht ein.

Vielen Dank im Voraus. Leider habe ich zu diesem komplexen Thema viele unterschiedlich Antowrten erhalten.

mfG

Experten-Antwort

Hallo red,

besitzgeschützt sind die vollen persönlichen Entgeltpunkte, d. h. in ihrem Fall 76 Entgeltpunkte multipliziert mit dem Zugangsfaktor 0,892, also 67,792 persönliche Entgeltpunkte. Der Rentenartfaktor (0,5) der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung spielt beim Besitzschutz keine Rolle.

Ob sich der Hinzuverdienst auf die persönlichen Entgeltpunkte auswirkt, hängt davon ab, ob ihre individuelle Hinzuverdienstgrenze überschritten und die Rente dadurch nur teilweise zu leisten ist. Für die Entgeltpunkte, die dann (im Verminderungszeitraum) nicht in Anspruch genommen werden, kann sich der Zugangsfaktor pro Monat der Nichtinanspruchnahme um 0,003 erhöhen. Das wirkt sich auch entsprechend beim Besitzschutz erhöhend aus.

Wird mit dem Hinzuverdienst die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten, wird die Rente in voller Höhe geleistet und die persönlichen Entgeltpunkte bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung verändern sich nicht.

War der Hinzuverdienst versicherungspflichtig, fließen die gezahlten Beiträge in die Berechnung der Altersrente ein, nicht jedoch in die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte aus der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.

Viele Grüße / Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

von
red

Vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich habe dazu noch ein kleines Verständnisproblem bzgl. des Hinzuverdienstes.

Sie schreiben:
********
Für die Entgeltpunkte, die dann (im Verminderungszeitraum) nicht in Anspruch genommen werden, kann sich der Zugangsfaktor pro Monat der Nichtinanspruchnahme um 0,003 erhöhen.
*********
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, erhöht sich der Zugangsfaktor für besitzgeschützte persönliche Entgeldpunkte, welche aufgrund von Minderung der EMR nicht in Anspruch genommen werden um 0,003 pro Monat.
Gesetzt der Fall, ich hätte für ein Jahr einen Hinzuverdienst, der dazu führt, dass die Rente garnicht ausgezahlt wird. Dann müsste sich der Zugangsfaktor auf 0,928 erhöhen. Für alle besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte, oder nur für die Hälfte derer aufgrund von Rentenartfaktor 0,5?

Sie schreiben weiterhin zum obigen Zitat:
**********
Das wirkt sich auch entsprechend beim Besitzschutz erhöhend aus.
**********
Ist es richtig, dass die aufgrund Rentenartfaktor 0,5 nicht in Anspruch genommenen besitzgeschützten persönlichen Entgelpunkte sich auch um 0,003 p.M. erhöhen ? Würde das auch gelten, wenn die teilweise EMR voll augezahlt wird ?

mfG

von
****

Hallo red,

Du willst das Fell des Bären schon verteilen, bevor er erlegt ist. Stell erst mal den Antrag auf EM-Rente und warte ab, ob überhaupt eine Erwerbsminderung festgestellt wird, nur weil Du als SB anerkannt bist, bedeutet es nicht automatisch, dass Du auch voll oder teilw. EM bist.
Erst wenn Du den Rentenbescheid in der Hand hast, kannst Du Dir Gedanken machen, bezüglich des Hinzuverdienstes und die möglichen Auswirkungen auf die volle oder teilweise EM und ggf. die Auswirkungen auf die Berechnung der späteren Altersrente für SB.

Alles Gute und noch einen schönen Abend

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