Hallo,
aus gegebenem Anlass beschäftigt mich zur Zeit folgende Fragestellung:
Ich ziehe in Erwägung, Rente auf teilweise Erwerbsminderung zu beantragen. Auf meinem Rentekonto liegen aktuell 66 EP. Aufgrund der Rahmenbedingungen ergeben sich für mich für die EMR durch Zurechnungszeiten ca. 76 EP. Durch Zugangsfaktor 0,892 ergeben sich für die tEMR 33,8 EP für die monatliche Rentenzahlung. Das ist soweit klar und auch von der DRV Beratung so bestätigt.
Meine Fragestellung geht jetzt dahin, dass ich wissen möchte, wie sich eine Rente für Schwerbhinderte, für die die Voruassetzungen nach 24 Monaten des Bezugs von tEMR vorliegen, gestaltet. Nach § 88 SGB VI sind die persönlichen Entgetpunkte aus Erwerbsminderungsrenten geschützt und dürfen durch eine Folgerente nicht unterschritten werden. Das wäre für die oben zitierten 76 EP bei einer vollen EMR eindeutig.
Wie aber sieht die Anwendung des §88 SGB VI bei einer tEMR aus. Bezieht sich der Schutz hierbei auch auf die vollen EP, oder nur auf die 38 (bzw. 33,8 EP nach Abschlag) ?
Konkret gefragt, werden für die Berechnung der Rente für Schwerbehinderte die durch Zurechnung erhöhten (76 EP) zugrunde gelegt? Wenn nein, mit welchen EP wird gerechnet.
Des weiteren, wie wirkt sich ein Hinzuverdienst in Höhe des Duchschnittseinkommens (aktuell 38904 €)für den Zeitraum von 24 Monaten auf die EP aus. Die Hinzuverdienstgrenze und der Hinzuverdienstdeckel schränken hier nicht ein.
Vielen Dank im Voraus. Leider habe ich zu diesem komplexen Thema viele unterschiedlich Antowrten erhalten.
mfG