Hallo red,
besitzgeschützt sind die vollen persönlichen Entgeltpunkte, d. h. in ihrem Fall 76 Entgeltpunkte multipliziert mit dem Zugangsfaktor 0,892, also 67,792 persönliche Entgeltpunkte. Der Rentenartfaktor (0,5) der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung spielt beim Besitzschutz keine Rolle.
Ob sich der Hinzuverdienst auf die persönlichen Entgeltpunkte auswirkt, hängt davon ab, ob ihre individuelle Hinzuverdienstgrenze überschritten und die Rente dadurch nur teilweise zu leisten ist. Für die Entgeltpunkte, die dann (im Verminderungszeitraum) nicht in Anspruch genommen werden, kann sich der Zugangsfaktor pro Monat der Nichtinanspruchnahme um 0,003 erhöhen. Das wirkt sich auch entsprechend beim Besitzschutz erhöhend aus.
Wird mit dem Hinzuverdienst die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten, wird die Rente in voller Höhe geleistet und die persönlichen Entgeltpunkte bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung verändern sich nicht.
War der Hinzuverdienst versicherungspflichtig, fließen die gezahlten Beiträge in die Berechnung der Altersrente ein, nicht jedoch in die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte aus der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
Viele Grüße / Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung