Übergang von EU-Rente zu Altersrente

von
Dragon

Mein Vater bezieht seit Ende 2004 auf Grund einer Tumorerkrankung eine EU-Rente (ist also zu diesem Zeitpunkt aus dem Arbeitsprozess ausgeschieden) und besitzt auch auf Grund dieser Erkrankung einen SB-Ausweis (50 % Kb). Er möchte nun mit 63 Jahren in vorzeitige Altersrente wechseln und hat folgende Fragen:
1. Hat die Körperbehinderung Einfluss auf die Berechnung bzw. die Höhe der Altersrente?
2. Wie wird die Zeit, in der er EU-Rente bezogen hat, zur Altersrentenberechnung herangezogen?

Experten-Antwort

Von der Theorie her hat Ihr Vater einen Anspruch auf Umwandlung der EM-RT in eine Altersrente, wenn er die Wartezeit von 35 Jahren rentenrechtlichen Zeiten hat. Die 10,8% Kürzung bleibt bei dieser Rente ebenfalls. Ob es mehr wird sollte er sich bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle konkret ausrechnen lassen.

von
Rosanna

Ergänzung:

Die Kürzung bleibt weiterhin und die Altersrente würde sich bestenfalls geringfügig erhöhen, wenn nach dem Leistungsfall der Erwerbsminderung noch Beiträge (z.B. aufgrund KG- oder ALG-Bezug oder einer geringfügigen Beschäftigung) entrichtet wurden.
Eine Verminderung der Altersrente ist jedoch durch § 88 SGB VI ausgeschlossen, da mindestens der bisherige Zahlbetrag zu zahlen ist (Besitzschutz).

Mit frl. Grüßen Rosanna

von
Dragon

Vielen Dank für die schnelle Antwort. Trotzdem muss ich noch mal nachfragen: Was heißt "der Theorie nach"? Gibt es Gesetzestexte, wo man sich mal informieren kann. Leider waren die Auskünfte in unserer Beratungsstelle spärlich und diffus, außerdem meinte die Mitarbeiterin dort, die auf Anfragen sehr unsicher reagierte,, sie könne nichts ausrechnen, weil sie nicht an die Daten meines Vaters heran kommt...

Experten-Antwort

"der Theorie nach" besagt lediglich, dass man die Möglichkeit hat einen neuen Antrag auf Altersrente stellen kann, es aber nicht zu einer höheren Rente führen muss. Deshalb sollten Sie sich eine Probeberechnung von der RV anfordern oder eine AuB Stelle aufsuchen.
Rechtsgrundlage sind die §§ 37 i.V.m. 237a SGB VI.

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