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Experten-Antwort

Übergang von Teilzeitbeschäftigung in volle EM-Rente

von Nutella11.12.2013 | 22:23
1091 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, ich werde diese Woche eine med. Reha abschließen in welcher mir zum Rentenantrag geraten wurde - Entlassung unter 3 Stunden arbeitsfähig. Mein Reha-Antrag wurde Mitte Oktober gestellt, bis Mitte November habe ich mich noch gearbeitet, da ich meinen Arbeitsplatz nicht verlieren wollte, wurde aber zum 31.12.13 gekündigt. Sollte dem Rentenantrag stattgegeben werden würde im günstigten Fall eine Erwerbsminderung ab Mitte Oktober festgestellt werden, vielleicht auch erst ab Krankschreibung Mitte November. Da aber die Rente erst 1/2 Jahr später gezahlt wird (wenn ich das richtig verstanden habe) und ich kein Anspruch auf Arbeitslosengeld habe (unter 3 Stunden arbeitsfähig) stellt sich jetzt mal die Frage ob es hier eine Übergangsregelung gibt? Eine weiter Krankmeldung möchte ich ab 01.01. nicht unbedingt, da ich nicht komplett aus dem Berufsleben ausscheiden möchte und ab Januar einen Minijob (8 Stunden wöchentlich) habe. Ich weiß, dass dies eine etwas komplexe Situation ist und bedanke mich für Ihre Antwort. MfG Nutella

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Auf welchen Tag der Rentenbeginn im vorliegendem Fall gelegt werden wird, kann momentan laut Sachschilderung noch nicht gesagt werden.

Ebenso ist unklar, ab wann die Rente geleistet werden wird. Nur befriestete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden ab dem 7. KM nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet. Für unbefristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit trifft dies nicht zu.

Die Beantwortung der Fragen hängt demnach maßgeblich von dem im Rentenverfahren erstellten Gutachten ab.

Sollten Sie sich weiterhin im Krankenstand befinden haben Sie unter Berücksichtigung der Erfüllung der Voraussetzungen Anspruch auf Krankengeld.

Sollte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht mehr vorliegen müssen Sie sich dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Auf welchen Tag der Rentenbeginn im vorliegendem Fall gelegt werden wird, kann momentan laut Sachschilderung noch nicht gesagt werden.

Ebenso ist unklar, ab wann die Rente geleistet werden wird. Nur befriestete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden ab dem 7. KM nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet. Für unbefristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit trifft dies nicht zu.

Die Beantwortung der Fragen hängt demnach maßgeblich von dem im Rentenverfahren erstellten Gutachten ab.

Sollten Sie sich weiterhin im Krankenstand befinden haben Sie unter Berücksichtigung der Erfüllung der Voraussetzungen Anspruch auf Krankengeld.

Sollte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht mehr vorliegen müssen Sie sich dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen.

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